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4. Der Petent muß einen unbescholtenen Lebenswandel führen.
5. Er muß sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande
sein.
6. Ueber die bisher genannten Voraussetzungen mit Ausnahme
der zu 2 erwähnten ist die Gemeinde bzw. der Armenverband des
Niederlassungsortes zuvor zu hören.
Soweit ist das frühere Recht ziemlich unverändert geblieben.
Eine ihm unbekannte Bestimmung enthält das neue Gesetz aber
im $ 9. Zutolge dieser Bestimmung darf nämlich die Einbürge-
rung in einen Bundesstaat erst erfolgen, nachdem durch den
Reichskanzler festgestellt ist, daß kein anderer Bundesstaat da-
gegen Bedenken erhoben hat; sonst muß der Bundesrat entschei-
den. Rechtsgrund für ein solches Bedenken kann aber nur eine
Tatsache sein, die die Besorgnis rechtfertigt, daß die Einbürge-
rung das Wohl des Reiches oder eines Bundesstaats gefährden
würde. Die Vorsicht, die der Staat zum eigenen Schutze billiger-
weise beobachten muß und zweifellos auch schon früher in ähn-
licher Weise beobachtet hat, hat durch die Bestimmung des $ 9
nur feste Form erhalten. Tatsächlich wird dies auch schon unter
der Herrschaft des alten Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Pra-
xis nicht viel anders gehandhabt worden sein, wie es nunmehr
das positive Recht verlangt. Ausnahmen von der Vorschrift des
8 9 I statuiert der Abs. 2: hier handelt es sich erklärlicherweise
stets um Personen, die zu dem Bundesstaat, dessen Staatsange-
hörigkeit sie erwerben wollen, in gewissen näheren Beziehungen
stehen.
Es könnte vielleicht noch die Frage entstehen: gilt die eben
erörterte Vorsichtsmaßregel des $ 9 I prinzipiell für jede Art der
Einbürgerung, also auch für die späterhin im Gesetz behandel-
ten Fälle, oder bezieht sie sich lediglich auf den Regelfall der
Einbürgerung von Ausländern ($ 8)? Die Antwort dürfte keiner-
lei Schwierigkeiten bereiten. Wenngleich $ 9 I ganz allgemein
sagt: „die Einbürgerung in einen Bundesstaat darf erst er-