Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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folgen ... .“, so ergibt sich doch einmal schon aus der ganzen 
Stellung dieser Vorschrift, daß sie nur den im $ 8 behandelten Fall 
der Einbürgerung treffen will; sollte sie nämlich für alle Arten 
derselben gelten, so hätte man sie der Technik des Gesetzes ent- 
sprechend °° entweder an den Anfang oder an den Schluß des 
Kapitels über die Einbürgerung gestellt. Weiter aber: soll sich 
die Vorschrift des $ 9 I etwa auch auf jene Fälle erstrecken, in 
denen ein Recht auf Einbürgerung besteht? Das widerspräche 
dem Willen und Sinn des Gesetzes: die Bedenken, die nach Maß- 
gabe des $ 91 die Abweisung eines Gesuchs rechtfertigen, be- 
ruhen auf Zweckmäßigkeitserwägungen; solche aber sind ja 
gerade dort ausgeschaltet, wo beim Vorhandensein der gesetzlichen 
Erfordernisse die Einbürgerung erfolgen muß. Die Richtigkeit 
dieser Ausführungen ergibt sich aber auch daraus, daß spätere 
Vorschriften ($$ 12, 13) nochmals ausdrücklich ähnliche Vorsichts- 
maßregeln für die dort behandelten speziellen Fälle bringen; dies 
wäre überflüssig gewesen, wenn $ 91 sich auf alle Arten der 
Einbürgerung bezöge. 
Bleiben noch die beiden Fälle der $$ 13 und 15 Il a. E., in 
denen die Verleihung der Staatsangehörigkeit gleichfalls in das 
Ermessen des Staates gestellt ist. Die neue Vorschrift des $ 13 
gestattet jedem Bundesstaat, auch einen solchen Ausländer, der 
früher Deutscher und Staatsangehöriger desselben war, einen Ab- 
könmling oder Adoptierten eines solchen einzubürgern, selbst 
wenn diese sich nicht im Inland °® niedergelassen haben, sofern 
diese Personen nur den Bestimmungen des Art. 8 Nr. 1 und 2 
entsprechen, d. h. prinzipiell wenigstens nach deutschem Recht 
voll geschäftsfähig sind oder doch andernfalls den Antrag von 
ihrem gesetzlichen Vertreter stellen lassen bzw. diesen mit seiner 
Zustimmung stellen, und einen unbescholtenen Lebenswandel füh- 
s5 Man beachte die Stellung des $ 16, der gemeinsame Voraussetzungen 
für Aufnahme und Einbürgerung enthält. 
5° Also auch außerhalb der deutschen Schutzgebiete sich aufhalten.
	        
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