Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

— 1399 — 
ren”. Der Einbürgerung bat eine Mitteilung an den Reichs- 
kanzler voranzugehen; erhebt dieser Bedenken, so ist die Ein- 
bürgerung ausgeschlossen. Wiederum sind also für die Einbürge- 
rıng Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend. Daß aber die 
Bedenken auch hier nur dann gerechtfertigt zu betrachten sind, 
wenn Tatsachen die Besorgnis begründen, daß die Einbürgerung 
dem Wohle des Reichs oder eines Bundesstaats schaden könnte, 
it im $ 13 nicht ausdrücklich betont. Eine dem $ 9 I entspre- 
chende Einschränkung der Bedenken wird deshalb hier nicht 
gerechtfertigt sein, wenngleich zu beachten bleibt, daß es sich 
in $ 13 immerhin noch um Deutsche im ethnographischen 
Sinne handelt, die mit Rücksicht darauf jedenfalls einen stärkeren 
„Anspruch * auf Einbürgerung haben sollten als schlechthin jeder 
andere Ausländer, der zum Deutschtum in keinerlei Beziehung 
steht und an den die $$ 8, 9 denken °®. Dennoch wird eine ana- 
loge Anwendung des $& 9 mit Rücksicht auf den unzweideutigen 
Wortlaut des $ 13 abzulehnen sein. 
Wir kommen endlich zu dem Fall des $ 15 Il a. E.: der im 
Reichsdienst angestellte Ausländer, der seinen dienstlichen Wohn- 
stz im Ausland hat und kein Einkommen aus der 
Reichskasse bezieht, kann mit Zustimmung des Reichs- 
kanzlers eingebürgert werden. In dieser Fassung galt dieser 
Satz nach dem früheren Recht noch nicht”; er war ihm aber 
per argumentum a contrario zu unternehmen. Dem im Reichs- 
dienst Angestellten steht es nun nach dem neuen Staatsangehörig- 
keitsgesetz frei, entweder den Antrag auf Einbürgerung in einem 
Bundesstaat zu stellen ($ 15 II) oder auf Verleihung der „unmittel- 
# Im übrigen können diese Personen auch auf Verleihung der „un- 
mittelvaren Reichsangehörigkeit“ antragen, $ 33 Ziff. 2. 
® Vyl. auch die Ausführungen des Regierungsvertreters bei der Be- 
ratang des Entwurfs in der Kommission (Komm.-Bericht a. a. O. S. 42), die 
die Erleichterung des $ 13 für weitergehend halten als sie in Wahrheit ist. 
” Gesetz vom 20. Dez. 1875.
	        
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