Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

— 140° — 
baren Reichsangehörigkeit“ ($ 34). Freilich — solange er ein Dienst- 
einkommen aus der Reichskasse nicht bezieht, hat er ein Recht 
weder auf die eine noch die andere Art der Verleihung der deut- 
schen Staatsangehörigkeit. 
In den bisher besprochenen Fällen der Einbürgerung „kann“ 
die deutsche Staatsangehörigkeit von der Staatsgewalt verliehen 
werden; sie braucht es aber nicht, auch wenn sämtliche gesetz- 
lichen Voraussetzungen erfüllt sind, ja selbst dann nicht, wenn weder 
ein Bundesstaat im Falle des $ 8 noch der Reichskanzler in den 
Fällen der $$ 13, 15 Il a. E. „Bedenken* geltend gemacht haben 
sollten. Denn diese Bestimmungen haben ja nur den Sinn, daß 
im Falle der Erhebung von Bedenken seitens der gesetzlich maß- 
gebenden Faktoren die Einbürgerung ohne weiteres ausgeschlossen 
sein soll, keineswegs ist aber der Staat gezwungen, dem Antrag 
auf Einbürgerung stattzugeben, wenn Bedenken nicht geltend ge- 
macht werden. Insoweit ist also das Prinzip aufrecht erhalten, 
daß dem Ausländer ein Recht auf Verleihung der Staatsange- 
hörigkeit nicht zusteht. 
Trotzdem wird man vielleicht fragen, warum das neue Ge- 
setz nicht auch für diese Fälle dem Ausländer den Rekursweg 
freigegeben hat? Damit allein wäre ihm ja nicht schon ein 
Recht auf Einbürgerung zugesprochen worden. Vielmehr wäre 
solchenfalls der zweiten Instanz, da. das Gesetz ausdrücklich vor- 
schreibt, daß die Einbürgerung erfolgen „könne“, nur die Auf- 
gabe einer erneuten Nachprüfung der tatsächlichen Verhältnisse 
zusefallen, sie wäre aber ebenso wie die erste Instanz als reine 
Verwaltungsbehörde in Funktion getreten und nicht als richter- 
liche wie in den Füllen des Rekurses, in denen ein Recht auf 
Verleihung der Staatsangehörigkeit besteht. Zur Schaffung er- 
höhter Gewähr für eine möglichst objektive Erledigung der Ge- 
suche auch in den Fällen, in denen ein Recht auf Einbürgerung 
nicht besteht, bedurfte es aber nach dem neuen Gesetze nicht 
einer Verweisung an eine höhere Instanz: denn da in all diesen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.