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baren Reichsangehörigkeit“ ($ 34). Freilich — solange er ein Dienst-
einkommen aus der Reichskasse nicht bezieht, hat er ein Recht
weder auf die eine noch die andere Art der Verleihung der deut-
schen Staatsangehörigkeit.
In den bisher besprochenen Fällen der Einbürgerung „kann“
die deutsche Staatsangehörigkeit von der Staatsgewalt verliehen
werden; sie braucht es aber nicht, auch wenn sämtliche gesetz-
lichen Voraussetzungen erfüllt sind, ja selbst dann nicht, wenn weder
ein Bundesstaat im Falle des $ 8 noch der Reichskanzler in den
Fällen der $$ 13, 15 Il a. E. „Bedenken* geltend gemacht haben
sollten. Denn diese Bestimmungen haben ja nur den Sinn, daß
im Falle der Erhebung von Bedenken seitens der gesetzlich maß-
gebenden Faktoren die Einbürgerung ohne weiteres ausgeschlossen
sein soll, keineswegs ist aber der Staat gezwungen, dem Antrag
auf Einbürgerung stattzugeben, wenn Bedenken nicht geltend ge-
macht werden. Insoweit ist also das Prinzip aufrecht erhalten,
daß dem Ausländer ein Recht auf Verleihung der Staatsange-
hörigkeit nicht zusteht.
Trotzdem wird man vielleicht fragen, warum das neue Ge-
setz nicht auch für diese Fälle dem Ausländer den Rekursweg
freigegeben hat? Damit allein wäre ihm ja nicht schon ein
Recht auf Einbürgerung zugesprochen worden. Vielmehr wäre
solchenfalls der zweiten Instanz, da. das Gesetz ausdrücklich vor-
schreibt, daß die Einbürgerung erfolgen „könne“, nur die Auf-
gabe einer erneuten Nachprüfung der tatsächlichen Verhältnisse
zusefallen, sie wäre aber ebenso wie die erste Instanz als reine
Verwaltungsbehörde in Funktion getreten und nicht als richter-
liche wie in den Füllen des Rekurses, in denen ein Recht auf
Verleihung der Staatsangehörigkeit besteht. Zur Schaffung er-
höhter Gewähr für eine möglichst objektive Erledigung der Ge-
suche auch in den Fällen, in denen ein Recht auf Einbürgerung
nicht besteht, bedurfte es aber nach dem neuen Gesetze nicht
einer Verweisung an eine höhere Instanz: denn da in all diesen