Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Antrag eingebürgert zu werden ($ 15 II) oder bei der obersten 
Reichsverwaltungsbehörde, dem Reichskanzler, den Antrag auf 
Verleihung der „unmittelbaren Reichsangehörigkeit* zu stellen 
($ 34): in beiden Fällen muß aber die deutsche Staatsangehörig- 
keit anstandslos verliehen werden ®., 
Die bisher behandelten ipso iure wirkenden Erwerbsgründe 
zu denen zu zählen, in denen der Erwerber ein Recht auf Ein- 
bürgerung hat, dürfte auf den ersten Blick vielleichtnicht gerechtfertigt 
erscheinen: denn sie bewirken für den Angestellten nicht nur ohne 
weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, ja der 
Staat hat nicht einmal die Möglichkeit, dies zu verhindern — der 
Eintritt dieser Wirkung haftet unmittelbar der Anstellung an. 
Und doch möchten wir behaupten, daß auch in den Fällen der 
SS 14, 151 ein Recht auf Einbürgerung besteht: denn unzweifel- 
haft hat derjenige, der sich um eine Anstellung im Sinne dieser 
Bestimmungen bewirbt, das Recht, auf Vorbehaltung seiner bis- 
herigen Staatsangehörigkeit anzutragen; verzichtet er hierauf, so 
erklärt er damit gleichzeitig, daß er mit dem gesetzlich an die 
Anstellung geknüpften Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit 
einverstanden ist. Hat er aber, wie sich daraus ergibt, die Walıl, 
ob er Deutscher werden will oder nicht, so ruht hierin gleich- 
zeitig ein Recht auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörig- 
keit. Dagegen würde es unrichtig sein, so zu deduzieren: weil 
das Gesetz den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit solchen- 
falls der Anstellung anhaften läßt, ein Recht auf Anstellung aber 
nicht besteht, deshalb fehlt es auch an einem Recht auf Einbür- 
gerung. Denn die Anstellung im öffentlichen Dienst erfolgt we- 
sentlich im Interesse des Staats und der Allgemeinheit, und nicht 
im Interesse des Petenten wie die Verleihung der Staatsangehörig- 
keit; nur aus dessen Person heraus ist also die Frage zu beant- 
worten, ob ihm ein Anspruch auf Einbürgerung gegen den Staat 
eingeräumt ist oder nicht. 
6: Vgl. auch RoMEN 2.2.0. S. 67.
	        
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