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Wir kommen nunmehr zu den drei Arten der Einbürgerung,
bei denen die Verwaltungsbehörde auch dem Ausländer die deutsche
Staatsangehörigkeit verleihen muß; zwei dieser Fälle gedenken
solcher Ausländer, die ihrer Abstammung oder doch früheren
Staatsangehörigkeit nach Deutsche waren und diese später, sei es
durch Verheiratung (Witwe oder geschiedene Ehefrau $ 10), sei
es durch Entlassung (8 11) verloren haben. Daß gerade in diesen
Fällen ein Verlangen auf Einbürgerung von vornherein mehr ge-
rechtfertigt erscheint als dies regelmäßig bei einem Ausländer der
Fall ist, ist wohl kaum zu bestreiten; mit Recht hat deshalb auch
das neue Gesetz diesen Gedanken Rechnung getragen: in beiden
Fällen trat ja einst der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
ohne Rücksicht auf den Willen dieser Personen selbst ein; des-
halb soll ihr Wille wenigstens dann relevant werden, wenn die
Gründe für die früher unterlassene Beachtung desselben fortge-
fallen sind, die Ehe der Frau also aufgelöst ($ 10), der Minder-
jährige volljährig geworden ist ($ 11). Dabei müssen für den
Fall des 8 11 sämtliche oben erörterten Voraussetzungen des Re-
gelfalls der Einbürgerung eines Ausländers ($ 8) gegeben sein
und überdies der ehemalige Deutsche seinen Antrag innerhalb
zweier Jahre nach erlangter Volljährigkeit stellen. Würde er
dies später tun, so würde er ein Recht auf Einbürgerung nicht
mehr haben, vielmehr ganz wie ein Ausländer nach $ 8 behandelt
werden. Es ist ihm also eine zweijährige Deliberationsfrist nach
erlangter Volljährigkeit gesetzt, ob er die seinerzeit ohne seinen
Willen erfolgte Entlassung billigen wolle oder nicht. Daß man
damit nicht gerade das Richtige getroffen hat, wird man schon
jetzt sagen können: wenn nun gar der frühere Deutsche überhaupt
erst mit 25 Jahren vom Ausland zurückkehren kann! Dann soll er
den strengeren Vorschriften wie jeder Ausländer unterliegen, dann
sollen der Reichskanzler und der Bundesrat in Aktion treten ($ 9):
und all dies gegenüber einem ehemaligen Deutschen, der womög-
lich nur aus wirtschaftlichen Rücksichten — wohl auch nicht zum