Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Wir kommen nunmehr zu den drei Arten der Einbürgerung, 
bei denen die Verwaltungsbehörde auch dem Ausländer die deutsche 
Staatsangehörigkeit verleihen muß; zwei dieser Fälle gedenken 
solcher Ausländer, die ihrer Abstammung oder doch früheren 
Staatsangehörigkeit nach Deutsche waren und diese später, sei es 
durch Verheiratung (Witwe oder geschiedene Ehefrau $ 10), sei 
es durch Entlassung (8 11) verloren haben. Daß gerade in diesen 
Fällen ein Verlangen auf Einbürgerung von vornherein mehr ge- 
rechtfertigt erscheint als dies regelmäßig bei einem Ausländer der 
Fall ist, ist wohl kaum zu bestreiten; mit Recht hat deshalb auch 
das neue Gesetz diesen Gedanken Rechnung getragen: in beiden 
Fällen trat ja einst der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit 
ohne Rücksicht auf den Willen dieser Personen selbst ein; des- 
halb soll ihr Wille wenigstens dann relevant werden, wenn die 
Gründe für die früher unterlassene Beachtung desselben fortge- 
fallen sind, die Ehe der Frau also aufgelöst ($ 10), der Minder- 
jährige volljährig geworden ist ($ 11). Dabei müssen für den 
Fall des 8 11 sämtliche oben erörterten Voraussetzungen des Re- 
gelfalls der Einbürgerung eines Ausländers ($ 8) gegeben sein 
und überdies der ehemalige Deutsche seinen Antrag innerhalb 
zweier Jahre nach erlangter Volljährigkeit stellen. Würde er 
dies später tun, so würde er ein Recht auf Einbürgerung nicht 
mehr haben, vielmehr ganz wie ein Ausländer nach $ 8 behandelt 
werden. Es ist ihm also eine zweijährige Deliberationsfrist nach 
erlangter Volljährigkeit gesetzt, ob er die seinerzeit ohne seinen 
Willen erfolgte Entlassung billigen wolle oder nicht. Daß man 
damit nicht gerade das Richtige getroffen hat, wird man schon 
jetzt sagen können: wenn nun gar der frühere Deutsche überhaupt 
erst mit 25 Jahren vom Ausland zurückkehren kann! Dann soll er 
den strengeren Vorschriften wie jeder Ausländer unterliegen, dann 
sollen der Reichskanzler und der Bundesrat in Aktion treten ($ 9): 
und all dies gegenüber einem ehemaligen Deutschen, der womög- 
lich nur aus wirtschaftlichen Rücksichten — wohl auch nicht zum
	        
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