Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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wobl er Ausländer, wie ein Deutscher im Heere oder der Marine 
aktiv gedient hat. Diese Bestimmung ist erst von der Kommis- 
sion eingefügt, aber durchaus zu billigen: denn wer dem Deut- 
schen Reich gegenüber die stärkste Verpflichtung übernommen 
und erfüllt hat, die militärische Dienstpflicht, hat vollends allen 
Pflichten genügt wie ein Untertan. Gerade die Wehr- und Mili- 
tärpflicht ist das Hauptunterscheidungsmerkmal zwischen dem 
Deutschen und dem Ausländer. Hat aber dieser nieht nur seine 
physischen Kräfte mittelbar durch Zahlung von Steuern, sondern 
auch unmittelbar dem deutschen Stast zur Verfügung gestellt, hat 
er ferner auch sonst seiner Gehorsamspflicht wie jeder Untertan 
genügt, so dürfte er jedenfalls in moralischer Hinsicht schon immer 
ein gewisses Anrecht darauf gehabt haben, von dem Staat, dem 
er alles gegeben, auch die Einräumung von Rechten zu verlangen, 
wie sie dessen Untertanen, die nicht mehr leisten als er, zustehen. 
Diesem Gedanken hat das neue Gesetz Rechnung getragen: 
es hat dem Ausländer sogar ein Recht auf die Einbürgerung ein- 
geräumt ($ 12). Und doch vermißt man für die Verfolgung des- 
selben die Gewährung eines Rechtsmittels (vgl. $ 40); also hat 
der Ausländer im Fall des $ 12, wird man meinen können, in 
Wahrheit gar kein subjektives Recht auf Verleihung der Staats- 
angehörigkeit. Indessen — der Mangel eines Rechtsschutzes än- 
dert an der rechtlichen Natur des im $ 12 gewährten Anspruchs 
nichts; dieser besteht trotzdem: das Gesetz sagt — die Einbürge- 
rung muß erfolgen. Es ist im übrigen gar nicht erforderlich, 
jedes subjektiv-öffentliche Recht mit einem Rechtsschutz auszu- 
statten. In diesem Falle hat aber das Fehlen eines Rechtsmittels 
noch seinen besonderen Grund: $ 12 verlangt eine Nachprüfung 
des Gesuchs nach Maßgabe des $ 9 I, also durch den Reichs- 
kanzler ev. auch den Bundesrat. Welche Instanz hätte man nun 
noch als zweite mit einer erneuten Untersuchung betrauen sollen ? 
Gerade der Fall des $ 12 beweist die oben vertretene Ansicht, 
daß man dort, wo von vornherein eine Mitwirkung der höchsten 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIII. 1/2. 10
	        
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