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wobl er Ausländer, wie ein Deutscher im Heere oder der Marine
aktiv gedient hat. Diese Bestimmung ist erst von der Kommis-
sion eingefügt, aber durchaus zu billigen: denn wer dem Deut-
schen Reich gegenüber die stärkste Verpflichtung übernommen
und erfüllt hat, die militärische Dienstpflicht, hat vollends allen
Pflichten genügt wie ein Untertan. Gerade die Wehr- und Mili-
tärpflicht ist das Hauptunterscheidungsmerkmal zwischen dem
Deutschen und dem Ausländer. Hat aber dieser nieht nur seine
physischen Kräfte mittelbar durch Zahlung von Steuern, sondern
auch unmittelbar dem deutschen Stast zur Verfügung gestellt, hat
er ferner auch sonst seiner Gehorsamspflicht wie jeder Untertan
genügt, so dürfte er jedenfalls in moralischer Hinsicht schon immer
ein gewisses Anrecht darauf gehabt haben, von dem Staat, dem
er alles gegeben, auch die Einräumung von Rechten zu verlangen,
wie sie dessen Untertanen, die nicht mehr leisten als er, zustehen.
Diesem Gedanken hat das neue Gesetz Rechnung getragen:
es hat dem Ausländer sogar ein Recht auf die Einbürgerung ein-
geräumt ($ 12). Und doch vermißt man für die Verfolgung des-
selben die Gewährung eines Rechtsmittels (vgl. $ 40); also hat
der Ausländer im Fall des $ 12, wird man meinen können, in
Wahrheit gar kein subjektives Recht auf Verleihung der Staats-
angehörigkeit. Indessen — der Mangel eines Rechtsschutzes än-
dert an der rechtlichen Natur des im $ 12 gewährten Anspruchs
nichts; dieser besteht trotzdem: das Gesetz sagt — die Einbürge-
rung muß erfolgen. Es ist im übrigen gar nicht erforderlich,
jedes subjektiv-öffentliche Recht mit einem Rechtsschutz auszu-
statten. In diesem Falle hat aber das Fehlen eines Rechtsmittels
noch seinen besonderen Grund: $ 12 verlangt eine Nachprüfung
des Gesuchs nach Maßgabe des $ 9 I, also durch den Reichs-
kanzler ev. auch den Bundesrat. Welche Instanz hätte man nun
noch als zweite mit einer erneuten Untersuchung betrauen sollen ?
Gerade der Fall des $ 12 beweist die oben vertretene Ansicht,
daß man dort, wo von vornherein eine Mitwirkung der höchsten
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIII. 1/2. 10