— 146 —
teichsverwaltungsorgane erforderlich ist, weder überhaupt eine
noch höhere (womöglich einzelstaatliche) Instanz zum Zwecke des
Rekurses einsetzen konnte noch auch verständigerweise einzusetzen
brauchte.
Den bisherigen Ausführungen über die Einbürgerung sind
noch einige Fälle anzufügen, die das neue Gesetz zwar unter den
Bestimmungen über den Verlust der Staatsangehörigkeit un-
tergebracht hat, die aber — wenngleich sie sich sämtlich nur mit
einem Wiedererwerb befassen — dennoch systematisch zu den
Erwerbsarten der deutschen Staatsangehörigkeit zu rechnen sind: es
handelt sich dabei um die Fälle der 8$ 26 III, 30, 31, in denen
übrigens auch ein Recht auf Einbürgerung besteht. $ 26 III be-
zieht sich zunächst auf solche ehemalige Deutsche, die sich längere
Zeit außerhalb des Inlands aufgehalten und entweder ihrer mili-
türischen Dienstpflicht durch Flucht entzogen oder aber eine Ent-
scheidung hierüber nicht herbeigeführt haben. Ueber die näheren
Voraussetzungen, unter denen solchenfalls ein Verlust der deut-
schen Staatsangehörigkeit eintritt, soll weiter unten gehandelt
werden. Hier interessiert zunächst nur, daß auch ein solcher ehe-
maliger Deutscher ein Recht auf Wiedereinbürgerung hat und
zwar gegenüber dem Bundesstaut, dem er früher angehörte, unbe-
schrünkt, sofern er nur darzutun imstande ist, daß ihn an dem
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kein Verschulden trifit.
Er kann im übrigen von jedem Bundesstaate eingebürgert werden:
dann aber ist auch noch die Militärbehörde zuvor zu hören. Man
wird nun fragen, ob außer dieser auch noch andere Organe zu
hören sind, ob insbesondere die Vorschrift des &$ 9 I bier Anwen-
dunge findet. Dies ist ohne Zweifel für den Fall zu verneinen, wo
der Petent an dem ehemaligen Verlust der deutschen Staatsange-
hörigrkeit schuldlos war. Dann darf ihm ja auch die Wiederein-
bürgerung unter keinen Umständen versagt werden, also jeden-
falls auch dann nicht, wenn andere Bundesstaaten dagegen Be-