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denken haben sollten ®. Anders aber wohl, wenn dem Petenten
der Nachweis mangelnden Verschuldens nicht gelingt und wenn
er um die Wiedereinbürgerung in einem Bundesstaate nachsucht,
dem er früher garnicht angehörte: hier wird nicht nur die Mili-
tärbehörde zuvor zu hören sein — das ist ja nur die Mindest-
forderung des $ 26 III —, sondern auch der Reichskanzler und
die anderen Bundesstaaten in Gemäßheit des 89 I. Es wird sich
auch schwerlich dagegen etwas einwenden lassen, wenn man jenen
ehemaligen Deutschen, der wegen Verletzung seiner vornehmsten
Pflichten die frühere Staatsangehörigkeit zur Strafe verlor ($ 26
Il, U), nicht anders behandelt wie prinzipiell jeden Ausländer ge-
miß SS 8, 9.
Der andere hierher gehörige Fall des Wiedererwerbs der deut-
schen Staatsangehörigkeit findet sich im $ 30: wer nach bisheri-
gem Recht seine Staatsangehörigkeit durch Entlassung verloren
hat, sie aber unter Berücksichtigung des $ 24 I des neuen Ge-
setzes nicht verloren haben würde, soll unter den im Gesetz her-
vorgehobenen Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedereinbür-
gerung haben. Ein Beispiel wird vielleicht am besten den Sinn
dieser Vorschrift erläutern: Ein Deutscher, der nach näherer Maß-
gabe der 88 15, 16 des alten Gesetzes entlassen werden mußte °®,
erhielt am 1. Jan. 1913 die Entlassungsurkunde ausgehändigt und
ging am 10. Jan. 1913 nach Deutsch-Südwestafrika; hier hielt er
sich bis zum 10. Jan. 1914 auf. Nuch früherem Recht hätte die-
ser Deutsche seine Staatsangehörigkeit verloren, denn er hatte ja
innerhalb von 6 Monaten nach Aushändigung der Entlassungsur-
kunde seinen Wohnsitz außerhalb des „Bundes(Reichs)ge-
biets“ verlegt ($ 18 II des alten Ges.). Nach jetzigem Recht
($ 24 I des neuen Ges.) wäre er aber noch Deutscher geblieben;
® Vgl. auch RoMEN a. a. 0. S. 107, 108.
% Personen, die weder zu den Militärplichtigen noch zu denen des
Militärs oder Beurlaubtenstandes gehören, und auch die Staatsangehörigkeit
in einem anderen Bundesstaat nicht erworben haben.
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