Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

— 148 — 
denn innerhalb eines Jahres nach Aushändigung der Entlassungr- 
urkunde hatte er seinen Wohnsitz noch im „Inland* — die 
Kolonien gehören ja, wie erwähnt, nach $ 2 II des neuen Ges. 
zum Inland —°. Dadurch wäre die Entlassung unwirksam ge- 
worden. — Der $ 30 will also nur einen Ausgleich zwischen dem 
früheren und dem neuen Recht herstellen, der durch die verschie- 
dene staatsrechtliche Zugehörigkeit der deutschen Schutzgebiete, 
aber auch dadurch notwendig geworden ist, daß die korrespon- 
dierenden Bestimmungen der $$ 18 und 24 I des alten und neuen 
Gesetzes über das Unwirksamwerden der Entlassung nicht uner- 
hebliche Abweichungen in ihren zeitlichen Voraussetzungen auf- 
weisen. 
Die Erfordernisse für einen Wiedererwerb der Staatsangehö- 
rigkeit im Falle des $ 30 sind ferner: Der ehemalige Deutsche 
muß sich in einem Bundesstaat niedergelassen haben, er muß, was 
seine persönliche Eigenschaften anlangt, den Vorschriften des $ 81 
entsprechen, vor allem aber seinen Antrag auf Wiedereinbürgerung 
bis zum 1. Jan. 1915 stellen. Gegen einen abschlägigen Bescheid 
hat er freilich das Rechtsmittel des Rekurses ($ 40 D). Diese Be- 
stimmung hat im übrigen also nur temporäre Bedeutung. 
Es ist endlich noch auf den letzten Fall des Wiedererwerbs 
der deutschen Staatsangehörigkeit (S$ 31 des neuen Ges.) einzu- 
gehen: Bekanntlich gab es nach $ 21 des alten Gesetzes noch 
eine Verjährung der Staatsangehörigkeit, d. h. einen Verlust der- 
selben durch ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Aus- 
lande®,. Diese Bestimmung ist für das neue Recht beseitigt. 
Schon das alte Gesetz hatte Gegenmaßregeln getroffen, um die 
aus einem solchen Verlustgrunde dem Deutschtum erwachsenden 
* Das war nach früherem Recht nicht allsrewein der Fall; vielmehr 
erklärte $ 9 des Schutzgebietsgesetzes die Schutzgebiete nur für den Be- 
reich des $ 21 alten Staatsangeh.-Ges. (Verjährung der Staatsangehörigkeit) 
für Inland! 
% Die Schutzgebiete galten insoweit als Inland ı$ 9 Schutzgebietsgesetz'.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.