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denn innerhalb eines Jahres nach Aushändigung der Entlassungr-
urkunde hatte er seinen Wohnsitz noch im „Inland* — die
Kolonien gehören ja, wie erwähnt, nach $ 2 II des neuen Ges.
zum Inland —°. Dadurch wäre die Entlassung unwirksam ge-
worden. — Der $ 30 will also nur einen Ausgleich zwischen dem
früheren und dem neuen Recht herstellen, der durch die verschie-
dene staatsrechtliche Zugehörigkeit der deutschen Schutzgebiete,
aber auch dadurch notwendig geworden ist, daß die korrespon-
dierenden Bestimmungen der $$ 18 und 24 I des alten und neuen
Gesetzes über das Unwirksamwerden der Entlassung nicht uner-
hebliche Abweichungen in ihren zeitlichen Voraussetzungen auf-
weisen.
Die Erfordernisse für einen Wiedererwerb der Staatsangehö-
rigkeit im Falle des $ 30 sind ferner: Der ehemalige Deutsche
muß sich in einem Bundesstaat niedergelassen haben, er muß, was
seine persönliche Eigenschaften anlangt, den Vorschriften des $ 81
entsprechen, vor allem aber seinen Antrag auf Wiedereinbürgerung
bis zum 1. Jan. 1915 stellen. Gegen einen abschlägigen Bescheid
hat er freilich das Rechtsmittel des Rekurses ($ 40 D). Diese Be-
stimmung hat im übrigen also nur temporäre Bedeutung.
Es ist endlich noch auf den letzten Fall des Wiedererwerbs
der deutschen Staatsangehörigkeit (S$ 31 des neuen Ges.) einzu-
gehen: Bekanntlich gab es nach $ 21 des alten Gesetzes noch
eine Verjährung der Staatsangehörigkeit, d. h. einen Verlust der-
selben durch ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Aus-
lande®,. Diese Bestimmung ist für das neue Recht beseitigt.
Schon das alte Gesetz hatte Gegenmaßregeln getroffen, um die
aus einem solchen Verlustgrunde dem Deutschtum erwachsenden
* Das war nach früherem Recht nicht allsrewein der Fall; vielmehr
erklärte $ 9 des Schutzgebietsgesetzes die Schutzgebiete nur für den Be-
reich des $ 21 alten Staatsangeh.-Ges. (Verjährung der Staatsangehörigkeit)
für Inland!
% Die Schutzgebiete galten insoweit als Inland ı$ 9 Schutzgebietsgesetz'.