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Nachteile abzuschwächen ; das neue Gesetz bestimmt nach dieser
Richtung, daß jeder ehemalige Deutsche, der auf diese Weise
seine frühere Staatsangehörigkeit verloren hat, ein Recht auf Wie-
dereinbürgerung in jedem Bundesstaate haben solle, wo er sich
niederläßt, vorausgesetzt, daß er inzwischen keine andere auslän-
dische Staatsangehörigkeit erworben hat. Er muß also nach dem
neuen Gesetz völkerrechtlich heimatlos sein. Diese Bestimmung
ist eine verbessernde Erweiterung der früheren Vorschrift ($ 21 V
des alten Ges.), derzufolge ehemalige Deutsche solchenfalls in
einen deutschen Bundesstaat wieder „aufgenommen“ werden muß-
ten. Eine Verbesserung deshalb, weil man dort logischerweise
kaum noch von einer „Aufnahme“ sprechen kann, wo es sich
nicht mehr um einen Deutschen handelt; eine Erweiterung aber
deshalb, weil jetzt solche Personen das Rechtsmittel des Rekurses
eingeräumt erbalten haben ($ 40 I). Aber auch die Bestimmung
des früheren Gesetzes ($ 21 IV), derzufolge solchen ehemaligen
Deutschen die alte Staatsangehörigkeit wieder verliehen werden
kann. die sich in dem früheren Heimatsstaat nicht niedergelassen
haben, ist — wie bereits erwähnt — von dem neuen Gesetz über-
nommen, ja sogar erheblich erweitert worden: und dies einmal
dadurch, daß der ehemalige Verlust der deutschen Staatsangehörig-
keit nicht nur mehr durch Verjährung wie früher eingetreten
za sein braucht, weiter aber auch dadurch, daß die Wiedererwerbs-
möglichkeit auf die Abkömmlinge ausgedehnt worden ist ($ 13).
Im übrigen können solche Personen heute auch unmittelbare
Reichsangehörige nach Maßgabe des $ 33 Ziffer 2 werden; aller-
dings haben sie hierauf wie für den Fall des $ 13 kein subjek-
tives Recht. Andrerseits verlangt $ 31 des neuen Gesetzes im
Gegensatz zu $ 21 V des alten stets völkerrechtliche Heimatlosig-
keit. Liegt diese nicht vor, dann entfällt das Recht auf Einbür-
gerung: dann wird auch der ehemalige Deutsche, der durch die
früher anerkannte Verjährung der Staatsangehörigkeit die Zuge-
hörigkeit zum Deutschen Reiche verloren hat, wie jeder andere