Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Nachteile abzuschwächen ; das neue Gesetz bestimmt nach dieser 
Richtung, daß jeder ehemalige Deutsche, der auf diese Weise 
seine frühere Staatsangehörigkeit verloren hat, ein Recht auf Wie- 
dereinbürgerung in jedem Bundesstaate haben solle, wo er sich 
niederläßt, vorausgesetzt, daß er inzwischen keine andere auslän- 
dische Staatsangehörigkeit erworben hat. Er muß also nach dem 
neuen Gesetz völkerrechtlich heimatlos sein. Diese Bestimmung 
ist eine verbessernde Erweiterung der früheren Vorschrift ($ 21 V 
des alten Ges.), derzufolge ehemalige Deutsche solchenfalls in 
einen deutschen Bundesstaat wieder „aufgenommen“ werden muß- 
ten. Eine Verbesserung deshalb, weil man dort logischerweise 
kaum noch von einer „Aufnahme“ sprechen kann, wo es sich 
nicht mehr um einen Deutschen handelt; eine Erweiterung aber 
deshalb, weil jetzt solche Personen das Rechtsmittel des Rekurses 
eingeräumt erbalten haben ($ 40 I). Aber auch die Bestimmung 
des früheren Gesetzes ($ 21 IV), derzufolge solchen ehemaligen 
Deutschen die alte Staatsangehörigkeit wieder verliehen werden 
kann. die sich in dem früheren Heimatsstaat nicht niedergelassen 
haben, ist — wie bereits erwähnt — von dem neuen Gesetz über- 
nommen, ja sogar erheblich erweitert worden: und dies einmal 
dadurch, daß der ehemalige Verlust der deutschen Staatsangehörig- 
keit nicht nur mehr durch Verjährung wie früher eingetreten 
za sein braucht, weiter aber auch dadurch, daß die Wiedererwerbs- 
möglichkeit auf die Abkömmlinge ausgedehnt worden ist ($ 13). 
Im übrigen können solche Personen heute auch unmittelbare 
Reichsangehörige nach Maßgabe des $ 33 Ziffer 2 werden; aller- 
dings haben sie hierauf wie für den Fall des $ 13 kein subjek- 
tives Recht. Andrerseits verlangt $ 31 des neuen Gesetzes im 
Gegensatz zu $ 21 V des alten stets völkerrechtliche Heimatlosig- 
keit. Liegt diese nicht vor, dann entfällt das Recht auf Einbür- 
gerung: dann wird auch der ehemalige Deutsche, der durch die 
früher anerkannte Verjährung der Staatsangehörigkeit die Zuge- 
hörigkeit zum Deutschen Reiche verloren hat, wie jeder andere
	        
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