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bedeutet den in einer von der höheren Verwaltungsbehörde aus-
gestellten Urkunde enthaltenen Ausspruch der Staatsgewalt, daß
die Staatsangehörigkeit beendet sei; wiederum liegt hierin wie
in der Aufnahme bzw. Einbürgerung kein Vertrag, sondern eine
obrigkeitliche Willenserklärung, hier in der Form einer rechts-
vernichtenden Verfügung, die freilich die Zustimmung bzw. einen
entsprechenden Antrag seitens des Untertanen zur Voraussetzung
hat, Auf die Entlassung hat jeder deutsche Staatsangehörige ‘”
unter den gesetzlichen Bedingungen, die im Hinblick auf das alte
(jesetz kaum verändert sind, ein subjektiv-Öffentliches Recht und
zur Durchführung desselben das Rechtsmittel des Rekurses ($ 40 I).
Diese Rechte hat er aber prinzipiell nur dann, wenn er die
Staatsangehörigkeit eines anderen Bundesstaates gleichzeitig be-
sitzt und sich diese vorbehält ($ 21). Täte er dies nicht, so
würde er mit der Entlassung aus einem Bundesstaat zugleich auch
die Zugehörigkeit zu jedem anderen verlieren ($ 20). Diese Be-
simmung ist freilich neu, im Grunde aber nichts weiter als eine
logische Konsequenz des im $ 1 enthaltenen Prinzips, daß das
Deutsch-sein, also die Zugehörigkeit zum Deutschen Reich, durch
die Zugehörigkeit zu einem Bundesstaat vermittelt wird. Man
bedenke sonst die Folgen: jemand ist Preuße und Württemberger,
er wird aus der württembergischen Staatsangehörigkeit entlassen,
damit hört er gleichzeitig auf Reichsangehöriger zu sein. Würde
er nun nicht zugleich die preußische Staatsangehörigkeit verloren
haben, so würde also durch deren Vermittlung dennoch Reichs-
angehöriger geblieben sein. Wollte dieser Deutsche endgültig
aus der Reichsangehörigkeit ausscheiden, so müßte er in beiden
Bundesstaaten um Entlassung nachzusuchen und von beiden ent-
lassen werden. Weil aber doch nun jeder Einzelstaat unter den
gleichen reich s gesetzlichen Bedingungen einen Staatsangehörigen
entlassen muß, so wäre es ein unnötiger Umweg, die Behörden
—
"* Nicht auch der „unmittelbare Reichsangehörige*. Das ergibt sich
aus dem Gesetze selbst; vgl. auch Rome a. a. O. S. 82.