Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

Im übrigen wird solchenfalls die Entlassung mit rückwirken- 
der Kraft unwirksam ; es wird so angesehen, als hätte der Deutsche 
seine Staatsangehörigkeit niemals verloren *. 
Korrespondierend mit den Erwerbsgründen gelten als solche 
des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit die Legitimation 
und die Eheschließung ($ 17 Ziffer 5, 6; altes Gesetzes $ 13 
Ziffer 4, 5). 
Bevor wir uns weiter den Arten des Verlusts der deutschen 
Staatsangehörigkeit zuwenden, die diesen Erfolg als Strafmaßregel 
herbeiführen, ist hier noch einer anderen Möglichkeit, aus der 
deutschen Staatsangehörigkeit auszuscheiden, zu gedenken: neuer- 
dings bestimmt $ 25, daß die deutsche Staatsangehörigkeit ipso 
iure mit dem Erwerb einer ausländischen verloren geht. Aller- 
dings kann auf Antrag die zuständige Behörde des Heimatstaats 
die deutsche Staatsangehörigkeit für aufrechterhalten erklären; 
die Genehmigung hierzu ist aber zu. versagen, wenn der Reiclıs- 
kanzler mit Zustimmung des Bundesrats dies einem bestinmten 
ausländischen Staat gegenüber verboten bat. Diese Ausnahme 
wird einmal dort von Bedeutung sein, wo ausländische Staaten 
‚ron den aufzunehmenden etwa die Abschwörung der Pflichten 
gegen ihr früheres Vaterland verlangen ’*“, aber auch wohl dort, wo 
die Aufnahme in einen ausländischen Staat nur erfolgt, wenn der 
Aufzunehmende zugleich seine frühere Staatsangehörigkeit verliert. 
Das im $ 25 enthaltene Prinzip sucht vor allem jenen Kolli- 
sionen vorzubeugen, die sich für eine Person aus der Zugehörig- 
keit zu mehreren Staaten (sujet mixte) ergeben können. Einen 
Ansatz zur Durchführung desselbens Gedanken enthielt schon das 
frühere Gesetz im $ 21 III: danach sollten Deutsche, wenn sie 
eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarben und 5 Jahre un- 
unterbrochen im Auslande gewesen waren, ihre deutsche Staats- 
anzehörigkeit verlieren, sofern dies zwischen dem Deutschen Reich 
» Cauy a.2. 0. 5. 138. 
“ Vgl. Begründung a. a. O. S. 20.
	        
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