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und dem betrefienden ausländischen Staat durch Vertrag verein-
bart war’”®. Immerhin erkannte aber das deutsche Recht selbst
sulchenfalls einen Verlust der Staatsangehörigkeit doch nur auf
einem Umwege, dem der Verjährung, an. Wenn demgegenüber
das neue Gesetz den Verlust der Staatsangehörigkeit in diesen
Fällen unmittelbar an den Erwerb der ausländischen Staatsange-
hörigkeit knüpft, so wird sich nicht leugnen lassen, daß diese
Art der Regelung weniger schwerfällig ist.
Wir wenden uns endlich denjenigen Verlustgründen zu, die
den Charakter einer Strafe haben. Der Verlust tritt in diesen
Fällen entweder von selbst ein ($ 26), oder es bedarf hierzu eines
besonderen Ausspruchs seitens einer Behörde ($$ 27, 28).
S 26 befaßt sich zunächst mit der Verletzung der Wehr-
pflicht und Militärpflicht: mit der Vollendung des 31. Lebens-
jahres soll derjenige Deutsche seine Stautsangehörigkeit verlieren,
der bis zu diesem Zeitpunkt weder eine Entscheidung über seine
militärische Dienstpflicht herbeigeführt hatte noch auch zurück-
gestellt war (Verletzung der Wehrpflicht). Entzieht ein Deutscher
sich aber sogar seiner Dienstpflicht durch Flucht, so soll er seine
Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf zweier Jahre nach Bekannt-
machung des Beschlusses verlieren, der ihn für fahnenflüchtig er-
klärt ($ 26 II). Als ergänzende Uebergangsbestimmung greift
$ 32 Il ein, wonach der fahnenflüchtige Deutsche, der am 1. Januar
1914 das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich im
Auslande aufhält, seine Staatsangehörigkeit nach 2 Jahren ver-
lieren soll, sofern er sich nicht den Militärbehörden stellt. Das
Gleiche gilt gemäß $ 32 I für den Deutschen, der sich nicht im
Inland befindet, am 1. Januar 1914 wohl das 29., aber noch
nicht das 43. Lebensjahr vollendet hat, und innerhalb zweier
?5 Hierher gehörten die sog. Bancroftverträge von 1868 zwischen den
Vereinigten Staaten von Nordamerika und dem Nordd. Bunde, Bayern,
Baden, Württemberg und Hessen.