— 157 —
Jahre eine Entscheidung über seine Dienstpflicht nicht herbei-
führt.
Wenn gegen diese Vorschriften ($$ 26, 32) der Vorwurf er-
hoben wird’*, sie könnten zu unbilligen Härten führen, weil man-
cher Deutsche, der sich seiner Wehrpflicht oder militärischen
Dienstpflicht entzieht, dies nicht getan haben würde, wenn er ge-
wußt hätte, daß er dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit ver-
liere, so ist hierauf zu erwidern: einmal gewährt $ 32 eine ge-
nügend lange Deliberationsfrist für denjenigen, der seine frühere
Handlungsweise bereut; weiter aber darf der Zweck der $$ 26, 32
nicht übersehen werden: sie drohen den Verlust der Staatsange-
hörigkeit zur Strafe an. Error iuris criminalis nocet; kein Täter
kann sich darauf berufen: ich habe aber nicht gewußt, daß meine
Tat eine solche Strafe nach sich zieht! Ein solcher Einwand ist
unbeachtlich.. Im übrigen hat der Gesetzgeber selbst diesen Per-
sonen gegenüber die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung vorge-
sehen, ja ihnen sogar ein Recht darauf gegeben, wieder Deutsche
zu werden, sobald sie nachweisen, daß sie an dem so eingetretenen
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit schuldlos sind ($ 26 II).
Mehr konnte der Gesetzgeber wirklich nicht tun. Ueberdies wird
man auch noch darüber streiten können, ob einem Staat an sol-
chen Untertanen viel gelegen zu sein braucht, die sich einst ihren
vornehmsten Pflichten entzogen.
Die beiden letzten Fälle, in denen es zu einem Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit kommen kann, erfordern, wie er-
wähnt, einen Ausspruch seitens einer Behörde ($$ 27, 28). Dies
kommt einmal dann in Betracht, wenn ein Deutscher, der sich
im Ausland aufhält, den vom Deutschen Kaiser im Falle eines
Krieges oder einer Kriegsgefahr erlassenen litterae avocatorine
keine Folge leistet, ferner dann, wenn ein Deutscher olıne Er-
laubnis seiner Regierung in ausländische Staatsdienste tritt und
%# WECcK 2.2.0.