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der Aufforderung zum Austritt keine Folge leistet ””. In beiden
Fällen muß die Zentralbehörde des Heimatstaats den Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit aussprechen. Beide Bestimmungen
gehörten bereits dem früheren Recht an.
In allen Fällen des zur Strafe eintretenden Verlusts (SS 26,
27, 28) erstreckt sich dieser zugleich auf die Ehefrau und die-
jenigen Kinder, deren Vertretung dem Vater kraft elterlicher Ge-
walt zusteht, soweit sich diese Personen mit dem Ehemann bzw.
Vater in häuslicher Gemeinschaft befinden. Ausgenommen sind
verheiratete oder verheiratet gewesene Töchter ($ 29).
V.
Aus den Schlußbestimmungen des neuen Gesetzes geht so-
dann noch hervor:
1. Das neue Gesetz tritt auch insoweit an die Stelle der-
jenigen, die die gleichen Materien behandelten, als in anderen
Reichsgesetzen bzw. Landesgesetzen auf die früher hierfür gelten-
den Reichsgesetze verwiesen wird ($ 37).
2. Ueber die Form der in dem neuen Gesetz gedachten Auf-
nahme-, Einbürgerungs- und Entlassungsurkunden erläßt der
Bundesrat die näheren Bestimmungen, ebenfalls über die Staats-
angehörigkeitsausweise ($ 39 I).
3. Die Landeszentralbehörden, ın Preußen also das Ministe-
rıium des Innern, in Bremen der Senat, bestimmen, wer als „höhere
Verwaltungsbehörde“ bzw. als „Militärbehörde“ im Sinne dieses
Gesetzes anzusehen ist ($ 39 II).
4.Die Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Aufnahme-,Ein-
”" Daß hier, wie behauptet wird (WEcK a.a. 0.) der Verlust „ohne
Rücksicht auf Wissen und Wollen des Betroffenen kraft Gesetzes erfolge“,
ist unrichtig: Dem Ausspruch des Verlusts durch die Behörde geht eine
Androhung desselben in Gestalt einer Aufforderung zum Austritt aus dem
ausländischen Staatsdienst voraus ($ 28). Das ist auch vom alten Gesetz
schon so vorgesehen gewesen.