Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Die Einwirkung der sog. Amortisationsgesetze 
auf das Verfahren des Grundbuchamts sowie 
auf andere Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit. 
Von 
Rechtsanwalt Dr. EUGEN JOSEF in Freiburg ı. Br. 
Der Art. 86 EGBGB. lautet: 
„Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche 
den Erwerb von Rechten durch juristische Personen beschränken 
oder von staatlicher Genehmigung abhängig machen, soweit 
diese Vorschriften Gegenstände im Werte von mehr als fünf- 
tausend Mark betreffen. Wird die nach dem Landesgesetze 
zu einem Erwerbe von Todes wegen erforderliche Genehmi- 
gung erteilt, so gilt sie als vor dem Erbfall erteilt; wird 
sie verweigert, so gilt die juristische Person in Ansehung des 
Anfalls als nicht vorhanden; die Vorschrift des $ 2043 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.‘ 
Diese Vorschrift will den Landesgesetzen die Möglichkeit ge 
währen. den Gefahren entgegenzutreten, die sich aus übermäßigen 
Zuwendungen an die „tote Hand“ für das öffentliche Interesse 
ergeben. Demgemäß bestimmt das Preußische Ausführungsgesetz 
zum BGB. in Art.6 8 1:
	        
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