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„ Schenkungen oder Zuwendungen von Todes wegen an juri-
stische Personen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ihrem vollen
Betrage nach der Genehmigung des Königs oder der durch
königliche Verordnung bestimmten Behörde, wenn sie Gegen-
stände im Werte von mehr als fünftausend Mark betreffen.
Wiederkehrende Leistungen werden mit vier vom Hundert
zu Kapital gerechnet.“
Die Anwendung dieser im öffentlichen Interesse gegebenen
Vorschriften ruft eine Reihe von Zweifelsfragen, ganz besonders
in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und hier wieder
ganz besonders im Grundbuchverkehr hervor, die im folgenden im
Anschluß an die Rechtsprechung und Rechtslehre besprochen
werden sollen.
I. Dieser Rechtsstoff war in Preußen ursprünglich durch das
Gesetz vom 13. Mai 1833 geregelt, nach dem nur die Verab-
folgung der Zuwendung der Öberaufsicht des Staats unter-
worfen war; dagegen wurde dieser durch das spätere preußische
Gesetz vom 23. Februar 1870 der Rechtsakt der Zuwendung
unterworfen und dies gilt auch nach dem angezogenen Art. 6.
Es fragt sich nun, inwiefern das Grundbuchamt nachzuprüfen hat,
ob einem Erwerb der juristischen Person die Notwendigkeit der
Genehmigung entgegensteht.
1. Zum Erwerb eines dinglichen Rechts ist die Einigung der
Beteiligten und die Eintragung der Rechtsünderung erforderlich
($ 873 BGB.); aber die Eintragung erfolgt schon dann, wenn der
sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird ($ 19 GBO).
Andrerseits ist daran festzuhalten, daß nach Art. 6 die Zuwen-
dung „zu ihrer Wirksamkeit“ der Genehmigung bedarf, sie mangels
dieser also unwirksam ist und daß das Grundbuchant niemals
bewußt dazu beitragen darf, einer unwirksamen Bewilligung durch
die Eintragung den Anschein der Wirksanıkeit zu geben, über-
haupt eine Eintragung zu bewirken, durch die das Grundbuch
mit der Wirklichkeit in Widerspruch gebracht, also unrichtig
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIII. 1/2. 11