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sondern Träger eines Amts ($ 2202 Abs. 1), das vom Ge-
setz mit selbständigen Befugnissen ausgestattet ist; er handelt
kraft eignen ihm vom Erblasser übertragenen Rechts. RG. 56, 330;
59, 365; 76, 125 (Recht 11 Nr. 2354). Er ist — ähnlich wie
der Konkurs- und der Zwangsverwalter — der selbständige Re-
präsentant der aus dem Erbenverhältnis fließenden Rechte und Ver-
bintlichkeiten. Dem Begriff der Vertretung ist eben gegenüber-
zustellen der Begriff der „Repräsentation“: Der Vertreter handelt
im Namen des Vertretenen, der Repräsentant im eigenen Namen;
die Rechtsstellung des Repräsentanten ist unabhängig von dem an
sich wirksamen, aber an dem Recht des Repräsentanten eine
Schranke findenden Willen des Repräsentierten . Hat also der
Erblasser als Erbe berufen den X und falls dieser nicht Erbe sein
kann oder will, den Y und als Ersatzerben für diesen wieder den
4 (3 2096), und läßt der Testamentsvollstrecker mir das Nach-
laßgrundstück auf, so hat das Grundbuchamt meine Eintragung
zu bewirken, ohne zu prüfen, ob der zunächst Berufene oder einer
der Ersatzerben zur Erbschaft gelangt ist; denn für jeden dieser
möglichen Erben ist der Vollstrecker der Repräsentant. Im vor-
liegenden Fall war nun zunächst berufen eine Kirchengemeinde
und der Vollstrecker hatte, wie der mitgeteilte Tatbestand ergibt,
gerade im Hinblick auf das Erbrecht der Kirchengemeinde den
Verkauf bewirkt, also ausdrücklich als Repräsentant eines Erben,
dessen Erbschaftserwerb von staatlicher Genehmigung abhing.
Das kann indes nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn
auch wenn die staatliche Genehmigung verweigert wird, so ist
und bleibt die Verfügung des Vollstreckers wirksam für die ge-
setzlichen Erben, da die Befugnisse des Vollstreckers, wie das
KG. zutreffend hervorhebt, mangels gegenteiliger Testamentsbe-
stimmung unabhängig sind von der Person des Erben. Die
tiehtisckeit dieser Ansicht springt besonders in die Augen, wenn
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’ Vgl. Joser in Mecklenburg. Zeitschr. 1913 3. 242.