Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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sondern Träger eines Amts ($ 2202 Abs. 1), das vom Ge- 
setz mit selbständigen Befugnissen ausgestattet ist; er handelt 
kraft eignen ihm vom Erblasser übertragenen Rechts. RG. 56, 330; 
59, 365; 76, 125 (Recht 11 Nr. 2354). Er ist — ähnlich wie 
der Konkurs- und der Zwangsverwalter — der selbständige Re- 
präsentant der aus dem Erbenverhältnis fließenden Rechte und Ver- 
bintlichkeiten. Dem Begriff der Vertretung ist eben gegenüber- 
zustellen der Begriff der „Repräsentation“: Der Vertreter handelt 
im Namen des Vertretenen, der Repräsentant im eigenen Namen; 
die Rechtsstellung des Repräsentanten ist unabhängig von dem an 
sich wirksamen, aber an dem Recht des Repräsentanten eine 
Schranke findenden Willen des Repräsentierten . Hat also der 
Erblasser als Erbe berufen den X und falls dieser nicht Erbe sein 
kann oder will, den Y und als Ersatzerben für diesen wieder den 
4 (3 2096), und läßt der Testamentsvollstrecker mir das Nach- 
laßgrundstück auf, so hat das Grundbuchamt meine Eintragung 
zu bewirken, ohne zu prüfen, ob der zunächst Berufene oder einer 
der Ersatzerben zur Erbschaft gelangt ist; denn für jeden dieser 
möglichen Erben ist der Vollstrecker der Repräsentant. Im vor- 
liegenden Fall war nun zunächst berufen eine Kirchengemeinde 
und der Vollstrecker hatte, wie der mitgeteilte Tatbestand ergibt, 
gerade im Hinblick auf das Erbrecht der Kirchengemeinde den 
Verkauf bewirkt, also ausdrücklich als Repräsentant eines Erben, 
dessen Erbschaftserwerb von staatlicher Genehmigung abhing. 
Das kann indes nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn 
auch wenn die staatliche Genehmigung verweigert wird, so ist 
und bleibt die Verfügung des Vollstreckers wirksam für die ge- 
setzlichen Erben, da die Befugnisse des Vollstreckers, wie das 
KG. zutreffend hervorhebt, mangels gegenteiliger Testamentsbe- 
stimmung unabhängig sind von der Person des Erben. Die 
tiehtisckeit dieser Ansicht springt besonders in die Augen, wenn 
— m m un 
’ Vgl. Joser in Mecklenburg. Zeitschr. 1913 3. 242.
	        
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