Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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der Vollstrecker sich vor dem Grundbuchamt ausweist durch Vor- 
legung eines Zeugnisses über die Ernennung; denn dieses Zeug- 
nis gibt überhaupt nicht die Person des Erben an. Für diese 
Ansicht spricht ferner der $ 2202 Abs. 1, wonach das Amt des 
Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er 
(durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht) das Amt an- 
nimmt: die Wirksamkeit seiner Handlungen hängt also nicht ab 
davon, daß der zunächst berufene Erbe die Erbschaft angenommen 
hat oder daß er erwerbsfähig ist ®. 
Ill. Nun nehme man den Fall: X hat als Erben berufen eine 
juristische Person; der Testamentsvollstrecker erwirbt für diese ein 
Grundstück und beantragt, als ihm die Auflassung erteilt wird, 
es solle als Eigentümer eingetragen werden: „der Erbe des X.“ 
Kann das Grundbuchamt die Eintragung in dieser Weise bewirken 
oder muß es den Nachweis der erfolgten staatlichen Genehmigung 
des Erbschaftserwerbes für die juristische Person verlangen? Dies 
letztere ist richtig. Wie oben erwähnt, genügt das Zeugnis aus 
& 2368 BGB. nach $ 36 Abs. 2 GBO., um die Befugnis des Testa- 
mentsvollstreckers zur Verfügung über das Nachlaßgrundstück 
nachzuweisen; da es aber die Person des Erben nicht angibt, so 
reicht es nicht aus zur Legitimation des Vollstreckers, wenn dieser 
(wie ilım dies kraft seines Verwaltungsrechts zusteht, $5 2205—2207) 
für die Erben ein Grundstück erwerben will. Obwohl der Testa- 
mentsvollstrecker ein auf dem Willen des Erblassers beruhendes 
Amt ausübt (oben II) und ein von ihm vorgenommener Grund- 
stückserwerb sich demgemäß in der Weise vollendet, daß die Ein- 
tragung des Eigentums auf den Namen des Erben erfolgt, so kann 
doch der neue Eigentümer dabei nicht etwa so eingetragen werden, 
daß er als Erbe des namhaft gemachten Erblassers ohne eigne 
persönliche Bezeichnung aufgeführt wird; vielmehr muß der Erbe 
s Nur zu gewissen Handlungen, die auch der Erbe selbst erst nach 
der Erbschaftsannahme vornehmen kann ($ 991 ZPO.; & 175 ZVG.) ist der 
Testamentsvollstrecker gleichfalls erst nach diesem Zeitpunkt befugt. 
 
	        
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