Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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lösende Bedingung (die Verweigerung der Genehmigung) nicht ein, 
so bleibe sie Erbin, wie wenn der Erbfall nach der Genehmigung 
eingetreten wäre; werde die Genehmigung verweigert, so gelte der 
Anfall als nicht erfolgt, wie wenn die juristische Person nicht 
vorhanden gewesen wäre. Nur habe die auflösende Bedingung im 
Fall ihres Eintritts, d.h. im Fall der Verweigerung der Genehmi- 
gung, dingliche Rückwirkung, während die $$ 158 ff. BGB. bei der 
Regelung der rechtsgeschäftlichen Bedingungen nur eine schuld- 
rechtliche Zurückbeziehung kennen. Danach liege an sich keiner 
der in $ 1960 gedachten Fälle vor; denn die Erbschaft sei an- 
genommen und der Erbe sei auch bekannt; wohl aber sei eine 
entsprechende Anwendung dieser Vorschriften zulässig. Denn da 
die staatliche Genehmigung in den Rechtswirkungen dieser Er- 
teilung oder Versagung dem Fall der Nichtausschlagung oder der 
Ausschlagung der Erbschaft gleichstehe, so sei der Zeit des Fehlens 
der Genehmigung vom Standpunkte des $ 1960 Abs. 1 BGB. die- 
selbe Bedeutung beizumessen, wie der Zeit „bis zur Annahme der 
Erbschaft“. Ebenso sei alsdann der Fall, daß die Entschließung 
des staatlichen Organs über die Erteilung der Genehmigung dem 
Nachlaßgerichte nicht bekannt ist, dem Falle der Ungewißheit, 
ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat, gleichzustellen. Hier- 
nach sei die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft zulässig. 
Zu dieser Entscheidung ist folgendes zu bemerken: Die Zu- 
lässigkeit der Nachlaßpflegschaft für einen Fall, wie den vor- 
liegenden, ist in der Tat nicht zu bezweifeln; indes ist der $ 1960 
BGB. unmittelbar, und nicht bloß entsprechend, anzuwenden. Denn 
Art. 6 erklärt die Zuwendungen, solange die Genehmigung noch 
nicht erteilt ist, ausdrücklich für unwirksam. Die juristische 
Person kann daher nach Eintritt des Erbfalls die Erbschaft zwar 
ausschlagen ($ 1946); aber sie kann sie vor Erteilung der Ge- 
nehmigung zunächst nicht, auch nicht durch „Annahme“, er- 
werben. Es liegt hier also durchaus der Fall des $ 1960 vor, 
wonach „bis zur Annalıme“ der Erbschaft das Nachlaßgericht für
	        
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