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die Sicherung des Nachlasses zu sorgen hat. Diese Begründung
hat das Reichsgericht im Urteil vom 17. Juni 1911 (RG. 76, 384)
verwertet, als in dem eben mitgeteilten Fall der Hypotheken-
gläubiger gegen die Kirchengemeinde die Hypothek ausklagte:
Da die beklagte Kirchengemeinde die Hypothek noch nicht wirk-
sam erworben habe, stehe der $ 1958 jeder Geltendmachung von
Ansprüchen gegen die Kirchengemeinde entgegen („Recht“ 11
S. 708).
2. Ueber die vom Kammeergericht weiter erörterte Frage, ob
der Erbschaftserwerb der juristischen Person aufschiebend oder
auflösend bedingt "' ist, ist folgendes zu bemerken: Die Motive
zu Art. 49 Abs. 2 des Entw. IEGBGB. (jetzt Art. 86) führen aus:
wenn nach Landesrecht der Erwerb von Todes wegen von staat-
licher Genebmigung abhänge, so entstehe das gleiche Schwebe-
verhältnis, wie beim Erbschaftserwerb von Mönchen; und zu dem
hierauf beztiglichen Art. 48 des Entwurfs (jetzt Art. 87) bemerken
die Motive: es trete ein Schwebeverhältnis ein, das im Einklang
mit den erbrechtlichen Grundsätzen des BGB. geregelt werden
müsse. Als Vorbild habe $ 62 Abs. 3 des Entw. (jetzt $ 84 BGB.)
zu dienen (Mot. EGBGB. 168, 170, 172). — Dieser $ 84 lautet:
„Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters ge-
nehmigt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon
vor dessen Tode entstanden.“
und bezweckt, zu verhindern, daß die gesetzlichen Erben als Vor-
erben und die Stiftung als Nacherbin berufen gilt (Mot. 1, 123);
die Stiftung gilt als bereits vor des Stifters Tode entstanden und
erwirbt mit dem Tode die Erbschaft. — Aus dem Vorgetragenen
folgert das KG.: sowohl wenn die Ausschlagungsfrist noch läuft,
Fe nu
% In einem Urteil des RG. vom 21. Oktober 1898 (JW. 639) war für
das oben zu I erwähnte Preuß. Gesetz vom 23. Februar 1870 angenommen,
es handle sich bei der Zuwendung vor der Erteilung der Genehmigung um
ein aufschiebend bedingtes Recht, das erst mit der Erfüllung der
Bedingung in Wirksamkeit trete.