Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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als auch wenn die Staatsbehörde sich über die Genehmigung zum 
Erbschaftserwerb der juristischen Person noch nicht geäußert hat, 
trete eine Schwebezeit ein, während deren noch zweifelhaft sei, 
ob nicht der bereits eingetretene erbrechtliche Erwerb mit rück- 
wirkender Kraft wieder fortfallen werde. Doch habe die sonach 
vorliegende auflösende Bedingung im Fall ihres Eintritts, d.h. bei 
Verweigerung der Genehmigung, dingliche Rückwirkung, während 
das BGB. bei der Regelung der rechtsgeschäftlichen Bedingungen 
nur eine schuldrechtliche Zurückbeziehung kenne (KGJ. 40, 35, 32). 
Diese Ansicht des KG. ist zunächst schwer zu vereinigen mit 
dem Art. 6, wonach letztwillige Zuwendungen an juristische Per- 
sonen „zu ihrer Wirksamkeit“ der Genehmigung bedürfen, also 
für sich allein unwirksam sind. Auch die Gleichstellung dieses 
Falls mit der Ausschlagung versagt. Denn während zur Aus- 
schließung des Ausschlagungsrechts der bloße Ablauf einer kurzen 
Frist genügt, ist im Fall der Erwerbsunfähigkeit der juristischen 
Person eine bestimmte Erklärung der Staatsbehörde erforderlich, 
für die keine Frist besteht, so daß unbestimmte Zeiträume hin- 
durch ein ungewisser Rechtszustand bestehen kann; und während 
die Handlungen des vorläufigen Erben während der Ausschlagungs- 
frist regelmäßig als Erbschaftsannahme gelten, andernfalls aber 
ihre Wirkung in $ 1959 geregelt ist, fehlt es an jeder Regelung 
der Frage, welche Rechtsfolgen Handlungen der juristischen Per- 
son haben, die in der ganz unbestimmten Zeit des Schwebezustandes 
vorgenommen sind und denen die Verweigerung der Genehmigung 
nachfolgt. Das KG. läßt diese Fragen unbeantwortet. Man setze 
den Fall: die juristische Person hat den Nachlaß in Besitz ge- 
nommen (in der Hofinung, die Genebmigung zu erhalten, oder weil 
sie eine solche nicht für erforderlich hielt oder auch, weil sie sich 
geflissentlich darüber hinwegsetzte) und sie hat Fahrnis veräußert 
oder eine Nachlaßforderung eingezogen oder sie hat die Kündigung 
eines Nachlaßgläubigers entgegengenommen. Demnächst wird die 
staatliche Genehmigung verweigert und der Nachlaß fällt an den
	        
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