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vorgenommenen Rechtshandlungen auch der gute Glaube des Grund-
buchs und des Erbscheins in Betracht.
Das KG. läßt alle diese Fragen unerörtert und führt aus, die
juristische Person erwerbe die Erbschaft unter einer auflösenden
Bedingung; da das KG. aber selbst weiter annimmt, der Eintritt
dieser Bedingung (die Verweigerung der Genehmigung) wirke
dinglich, so sind auch vom Standpunkt des KG. die inzwischen
erfolgten Rechtshandlungen der juristischen Person, wie eben
dargelegt, für den an ihrer Stelle berufenen gesetzlichen Erben
unverbindlich. Danach hat aber die Frage, ob der Erwerb der
juristischen Person vor erfolgter Genehmigung aufschiebend oder
auflösend bedingt ist, keine praktische Bedeutung. Man wird je-
doch in dieser Frage gegen das KG. folgendes annehmen müssen:
da die juristische Person vor erfolgter Genehmigung nicht durch
Annahme erwerben konnte (oben 1), so war zunächst der Erbe
unbekannt; er wurde erst durch die Genehmigungsverweigerung
bekannt und dieser so an Stelle der juristischen Person berufene
Erbe gilt (ganz wie in sonstigen Füllen des $ 1960 Abs. 1 Satz 2)
als von Anfang an Erbe geworden. Die juristische Person hatte
also die Erbschaft weder unter einer aufschiebenden noch unter
einer auflösenden Bedingung erworben.
3. Im Anschluß an einen in der Praxis vorgekommenen Fall
ist noch die Frage zu erörtern, welche Rechtsfolgen es hat, wenn
eine als Miterbin berufene juristische Person zur Auseinander-
setzung zugezogen wurde und ihr sodann die Genehmigung zum
Erbschaftserwerb verweigert wird. Der Fall war folgender: der
Erblasser hatte als Erben berufen seine beiden Brüder und eine
Stiftung; diese letztere sollte nach der Anordnung des Erblassers
zur Berichtigung ihres Erbteils u. a. seine Bücherei erhalten. Da
die Beteiligten den Wert dieser Bücherei auf weit weniger als
5000 Mk. schätzten und also die Zuwendung für nicht genehwi-
gungspflichtig ansahen, fand sofort eine Auseinandersetzung der
drei Erben vor dem Nachlaßgericht gemäß $ 86 FGG. statt, bei