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der die Bücherei der Stiftung zur Berichtigung ihres Erbteils über-
wiesen wurde. Erst später stellte sich heraus, daß der Wert der
Bücherei weit über 5000 Mk. betrage; die von der Stiftung nach-
gesuchte Genehmigung zum Erwerb wurde aus hier nicht in Be-
tracht kommenden Gründen verweigert. Hier entstehen folgende
Fragen:
Zunächst fragt sich, auf welchem Wege die wahren Erben
gegen die Stiftung (die zu Unrecht bei der Auseinandersetzung
zugezogene vermeintliche Erbin) zu ihrem Recht kommen. Nach
$111 117 Pr. ALR. fanden auf eine Teilung (Auseinandersetzung)
die Vorschriften über den Ver gleich Anwendung; das heutige
Recht kennt eine solche Bestimmung nicht. Allerdings können
im Einzelfall bei der Auseinandersetzung die Voraussetzungen des
$ 779 BGB. vorliegen; aber das sind Ausnahmefälle, die als solche
sofort erkennbar sind (vgl. z.B. JW.05 S. 721 Nr. 12). Die
Voraussetzungen des $ 779 liegen hier nicht vor; die Stiftung war
allseitig für den Miterben angesehen und es hat über ihr Mit-
erbrecht weder Streit noch Ungewißheit bestanden, noch weniger
ist die Auseinandersetzung im Were „gegenseitigen Nachgebens“
bewirkt. Der $ 779, wonach der Vergleich, wenn der bei ihm
als feststebend vorausgesetzte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht
entspricht, ipso jure unwirksam ist, ist hier also nicht anwendbar.
Marcts im ZBIFG. 9 S. 123.
Iu Frage kommt sonach, ob die Erben die Auseinandersetzung
gegen den vermeintlichen Erben wegen Irrtums anfechten können.
Das ist zu verneinen. Nach $ 119 findet diese Anfechtung nur
statt, wenn der Erklärende bei der Abgabe der Willenserklärung
über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses In-
halts überhaupt nicht abgeben wollte. Diese Voraussetzungen
liegen hier nicht vor: Die Erben wollten die von ihnen abgegebenen
Erklärungen abgeben und kannten deren Inhalt; Wille und Er-
klärung stimmen überein. Ihr Irrtum betraf also nur einen der
Zuweisung des Erbteils an den vermeintlichen Erben voraus-