Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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der die Bücherei der Stiftung zur Berichtigung ihres Erbteils über- 
wiesen wurde. Erst später stellte sich heraus, daß der Wert der 
Bücherei weit über 5000 Mk. betrage; die von der Stiftung nach- 
gesuchte Genehmigung zum Erwerb wurde aus hier nicht in Be- 
tracht kommenden Gründen verweigert. Hier entstehen folgende 
Fragen: 
Zunächst fragt sich, auf welchem Wege die wahren Erben 
gegen die Stiftung (die zu Unrecht bei der Auseinandersetzung 
zugezogene vermeintliche Erbin) zu ihrem Recht kommen. Nach 
$111 117 Pr. ALR. fanden auf eine Teilung (Auseinandersetzung) 
die Vorschriften über den Ver gleich Anwendung; das heutige 
Recht kennt eine solche Bestimmung nicht. Allerdings können 
im Einzelfall bei der Auseinandersetzung die Voraussetzungen des 
$ 779 BGB. vorliegen; aber das sind Ausnahmefälle, die als solche 
sofort erkennbar sind (vgl. z.B. JW.05 S. 721 Nr. 12). Die 
Voraussetzungen des $ 779 liegen hier nicht vor; die Stiftung war 
allseitig für den Miterben angesehen und es hat über ihr Mit- 
erbrecht weder Streit noch Ungewißheit bestanden, noch weniger 
ist die Auseinandersetzung im Were „gegenseitigen Nachgebens“ 
bewirkt. Der $ 779, wonach der Vergleich, wenn der bei ihm 
als feststebend vorausgesetzte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht 
entspricht, ipso jure unwirksam ist, ist hier also nicht anwendbar. 
Marcts im ZBIFG. 9 S. 123. 
Iu Frage kommt sonach, ob die Erben die Auseinandersetzung 
gegen den vermeintlichen Erben wegen Irrtums anfechten können. 
Das ist zu verneinen. Nach $ 119 findet diese Anfechtung nur 
statt, wenn der Erklärende bei der Abgabe der Willenserklärung 
über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses In- 
halts überhaupt nicht abgeben wollte. Diese Voraussetzungen 
liegen hier nicht vor: Die Erben wollten die von ihnen abgegebenen 
Erklärungen abgeben und kannten deren Inhalt; Wille und Er- 
klärung stimmen überein. Ihr Irrtum betraf also nur einen der 
Zuweisung des Erbteils an den vermeintlichen Erben voraus-
	        
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