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gegangenen, außerhalb der Erbteilungserklärung liegenden
Umstand, wodurch die wahren Erben bewogen wurden, dem
vermeintlichen Erben einen Teil des Nachlasses zuzuweisen. Dieser
Irrtum im Beweggrund ist aber unbeachtlich (RG. Bd. 55 S. 370).
Wohl aber liegt hier der Fall ungerechtfertigter
Bereicherung vor: der vermeintliche Erbe hat auf Kosten
der wahren Erben etwas ohne rechtlichen Grund erlangt.
er hat es also herauszugeben oder den Wert zu erstatten ($$ 812,
818 Abs. 2; OLG. Stuttgart in DJZ. 07 S. 543). Gläubiger dieser
Verpflichtung ist die Erbengemeinschaft, d.h. er hat zu erfüllen an
die Miterben zum ungeteilten Nachlaß. Das von ihm Zurück-
gegebene ist also wieder „Nachlaß*; folglich hat das Nachla£-
gericht auf Antrag eines Erben nach $ 86 FGG. in Ansehung
dieses Nachlasses die Auseinandersetzung unter den wahren Erben
zu vermitteln.
Das Nachlaßgericht ist aber nicht verpflichtet, ein von ihm
auf Grund der Erklärungen der Erben abgeschlossenes Verfahren
auf einseitiges Verlangen einzelner Beteiligter wieder aufzunehmen.
Wenn also in obigem Beispiel nach Beendigung der stattgehabten
Auseinandersetzung nunmehr die beiden Brüder mit der Behauptung,
die Stiftung sei gar nicht Erbe, also zu Unrecht zugezogen ge-
wesen, eine neue Auseinandersetzung zwischen ihnen beiden in
Ansehung des der Stiftung zugewiesenen Nachlasses beantragen,
so verfährt das Nachlaßgericht gemäß $ 87 Abs. 2 FGG., d.b. es
verlangt die Beibringung einer öffentlich-urkundlichen Erklärung
der Stiftung, worin diese bekennt, daß sie nicht Erbe sei, oder
eines ihr das Erbrecht absprechenden Urteils. Es genügt auch, daß
den Antragstellern ein Erbschein erteilt ist, wonach sie die Allein-
erben sind.
Vgl. über diese Fragen JosSEF im Recht 11, 439.
V. Wie oben wiederholt hervorgehoben, bedarf die Zuwendung
zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung. In Frage ist gekommen,
ob noch vor der Genehmigung eine Feststellungsklage zulässig ist;