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dieser Fall liegt dem Urteil des RG., IV ZS., vom 2. März 1911
(RG. 75, 406) zugrund: Der Erblasser hatte zur Errichtung eines
Gotteshauses in Konstantinopel ein Vermächtnis von 100 000 Mk.
zugunsten des Sultans ausgesetzt und der türkische Staat erhob
gegen den Erben Klage mit dem Antrag, die Zahlungspflicht fest-
zustellen, wofern der preußische König die Genehmigung zur An-
nahme des Vermächtnisses erteilen würde. Das Berufungsgericht
hatte die Klage abgewiesen, weil, so lange die Genehmigung nicht
erteilt sei, keinerlei Bindung des Erben vorliege, die Zuwendung
‚absolut nichtig“ sei. Daraus folge, daß ein rechtlich zu be-
schtender Zustand erst mit der Erteilung der Genehmigung ein-
trete und ein zweifelhaftes Rechtsverhältnis im Sinne des & 256
ZPO., das festgestellt werden könnte, vorher nicht vorhanden sei.
— Das RG. führt hiergegen aus: daß die Zuwendung nicht bis
zur Erteilung der Genehmigung schlechtbin nichtig sein könne,
ergebe sich schon daraus, daß die Genehmigung nach Art. 86
EGBGB. rückwirkende Kraft habe mit dem Erfolg, daß die Zu-
wendung vom Erbfall an Wirksamkeit erlangt; denn ein von vorn-
herein nichtiges Geschäft könne nicht nachträglich rechtliche Wirk-
samkeit erlangen. Es handle sich um einen Zustand, der im An--
schluß an die ähnliche Vorschrift in $ 184 BGB. als „schwebende
Ungewißheit* zu bezeichnen sei; sonach seien die Voraussetzungen
einer Feststellungsklage gegeben. — Eines Eingehens auf die
Begründetheit dieser Entscheidung bedarf es für die Zwecke der
vorliegenden Arbeit nicht.
VI. Die wesentlichen Ergebnisse dieser Untersuchung sind
hiernach:
1. Insoweit Zuwendungen an juristische Personen der landes-
herrlichen oder behördlichen Genehmigung bedürfen (Artikel 86
EGBGB.), haben die Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
insbesondere das Grundbuchamt, die Eintragung von Rechten auf
den Namen der juristischen Person vom Nachweis der erfolgten
Genehmigung abhängig zu machen, insbesondere Anträge der
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIII. 1/2. 12