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juristischen Person, die den erfolgten Erwerb voraussetzen (z. B.
auf Erteilung des Erbscheins, auf Auseinandersetzung), bis zu
diesem Nachweise zurückzuweisen. Denn ohne diese Genehmigung
ist das Zugewandte nicht rechtswirksam erworben (Art. 6 $ 1
Preuß. AGBGB.). Das gilt aber grundsätzlich nur, wenn die Ge-
nehmigungspflichtigkeit der Zuwendung urkundlich klarliegt. Läßt
dagegen die zugunsten der juristischen Person erklärte Eintragungs-
bewilligung zweifelhaft, ob das ihr zugrunde liegende Rechts-
geschäft genehmigungspflichtig ist, so hat das Grundbuchamt nicht
schlechthin, sondern nur, wenn die Umstände des Falls für das
Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Zuwendung sprechen, von
den Beteiligten die Aufklärung des Grundgeschäfts zu fordern
und, falls diese nicht erfolgt, die Eintragung abzulehnen. Ergibt
die Eintragungsbewilligung, daß eine genehmigungspflichtige Zu-
wendung nicht vorliegt, so ist diese Angabe für das Grundbuch-
amt grundsätzlich bindend und nur dann zu beanstanden, wenn
ihre Unrichtigkeit klarliegt.
2. Der Testamentsvollstrecker ist nicht Vertreter des Erben,
sondern der selbständige Repräsentant der aus dem Erbenverhält-
nis fließenden Rechte und Pflichten, folglich unabhängig von der
Person des Erben. Für seine Rechtsstellung ist es daher, wenn
eine juristische Person als Erbe berufen ist, ohne Bedeutung, ob
ihr die Genehmigung zum Erbschaftserwerb erteilt ist oder ob
infolge der Verweigerung der Genehmigung die gesetzlichen Erben
zur Erbfolge gelangen. Auch im letzteren Fall ist und bleibt die
Veräußerung ebenso gültig, wie in dem Fall, daß die staatliche
Genehmigung zum Erbschaftserwerb für die juristische Person
erteilt wird. Denn das Testamentsvollstreckerzeugnis enthält nichts
über die Person des Erben ($ 2368) und das Amt des Vollstreckers
beginnt schon mit seiner Annahme-Erklärung ($ 2202). ohne Rück-
sicht darauf, ob der berufene Erbe die Erbschaft angenommen
hat oder erwerbsfähig ist. Danach kann, wenn der juristischen
Person eine genehmigungspflichtige Erbschaft angefallen ist, der