Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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von Anfang an Erbe geworden. Die juristische Person hatte also 
die Erbschaft weder unter einer aufschiebenden noch unter einer 
auflösenden Bedingung erworben. 
6. Ist eine juristische Person als Miterbin berufen, so darf 
die Auseinandersetzung erst nach erteilter staatlicher Genehmigung 
des Erbschaftserwerbes erfolgen; $ 2043 mit Art. 86. Ist dem 
zuwider die Auseinandersetzung vor erteilter Genehmigung erfolgt 
und wird diese demnächst verweigert, so ist die Auseinander- 
setzung erfolgt in der Annahme, daß die juristische Person Erbin 
geworden sei. Nachdem diese Annahme sich als unrichtig er- 
wiesen hat, ist die juristische Person aus dem Gesichtspunkt un- 
gerechtfertigter Bereicherung verpflichtet, das an sie aus der Erb- 
schaft Gelangte wieder zur Erbengemeinschaft zurückzugeben; das 
so Zurückgegebene war danach in Wahrheit nicht verteilt, folg- 
lich ist das frühere (formell endgültig erledigte, materiell aber 
in Wahrheit noch nicht beendete) Auseinandersetzungsverfahren 
wieder aufzunehmen. Das Nachlaßgericht wird hier aber gemäß 
5 87 FGG. die Beibringung einer öffentlich-urkundlichen Erklärung 
der juristischen Person verlangen, worin diese bekennt, daß sie 
nicht Erbe sei, oder eines ihr das Erbrecht absprechenden Urteils. 
Es genügt auch, daß den Antragstellern ein Erbschein erteilt ist, 
wonach sie die Alleinerben sind.
	        
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