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von Anfang an Erbe geworden. Die juristische Person hatte also
die Erbschaft weder unter einer aufschiebenden noch unter einer
auflösenden Bedingung erworben.
6. Ist eine juristische Person als Miterbin berufen, so darf
die Auseinandersetzung erst nach erteilter staatlicher Genehmigung
des Erbschaftserwerbes erfolgen; $ 2043 mit Art. 86. Ist dem
zuwider die Auseinandersetzung vor erteilter Genehmigung erfolgt
und wird diese demnächst verweigert, so ist die Auseinander-
setzung erfolgt in der Annahme, daß die juristische Person Erbin
geworden sei. Nachdem diese Annahme sich als unrichtig er-
wiesen hat, ist die juristische Person aus dem Gesichtspunkt un-
gerechtfertigter Bereicherung verpflichtet, das an sie aus der Erb-
schaft Gelangte wieder zur Erbengemeinschaft zurückzugeben; das
so Zurückgegebene war danach in Wahrheit nicht verteilt, folg-
lich ist das frühere (formell endgültig erledigte, materiell aber
in Wahrheit noch nicht beendete) Auseinandersetzungsverfahren
wieder aufzunehmen. Das Nachlaßgericht wird hier aber gemäß
5 87 FGG. die Beibringung einer öffentlich-urkundlichen Erklärung
der juristischen Person verlangen, worin diese bekennt, daß sie
nicht Erbe sei, oder eines ihr das Erbrecht absprechenden Urteils.
Es genügt auch, daß den Antragstellern ein Erbschein erteilt ist,
wonach sie die Alleinerben sind.