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weil es unzulässig erscheint, von materialrechtlichen Vorschriften,
welche die $$ 11 und 12 RStGB. sind, zu prozeßrechtlichen im
Wege der Analogie zu gelangen. Ich habe auch weiter darauf
hingewiesen, daß gerade durch das Vorhandensein des $ 6
EGStPO. bewiesen wird, daß die Reichsgesetzgebung nicht davon
ausging, daß die analoge Anwendung der $$ 11 und 12 des
Reichstrafgesetzbuches zur Erweiterung der Immunitätsvorschriften
in dem von der gegnerischen Meinung beliebten Sinn führen
könnte. Denn wäre sie davon ausgegangen, dann wäre ja die
Schaffung des $ 6 des Einführungsgesetzes unnötig, ja sogar wie
ich gleichfalls an der erwähnten Stelle bereits ausgeführt habe,
widersinnig gewesen; denn bei dem von der gegnerischen Meinung
angenommenen Vorhandensein einer reichsrechtlichen Immunität
aller Landtagsabgeordneten wäre das Landesrecht, das die dies-
bezüglichen Vorschriften enthält, nach Artikel 2 RV. durch diese,
wenn auch inhaltlich gleiche Reichsregelung aufgehoben worden.
Es hätte daher der $ 6 EGStPO. bei Zugrundelegung dieser Auf-
fassung ein Recht konserviert, das gerade zufolge derselben als
aufgehoben gelten müßte.
Bezüglich des Artikels 3 RV. habe ich ausgeführt, daß auch
hier wieder das Bedenken aus dem Vorhandensein des $ 6 EGStPO.
gegen die gegnerische Meinung spricht, daß abgesehen davon der
Artikel 3 RV. auch um dessentwillen für diese Frage schlechter-
dings nicht in Betracht kommt, weil er lediglich bestimmt, daß
kein Deutscher im fremden Bundesstaat um dessentwillen schlechter
behandelt werden dürfe, weil er nicht dessen Staatsangehöriger
ist, keineswegs aber festlegt, daß jeder Deutsche die Rechte und
Vorzüge, die er in seinem Heimatstaate hat, auch in fremden
Staaten genießen müsse.
Die ganze Streitfrage wird sich daher auf den Punkt kon-
zentrieren, ob der $ 6 EGStPO. nach Wortlaut, Sinn oder Zweck
derselben die landesrechtlichen Immunitätsvorschriften der einzel-
nen Landesverfassungen für das ganze Reichsgebiet zur Geltung