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den Einzelstaaten kein verfassungsrechtliches Institut, und wäre
es auch das demokratischste, nehmen. Aber ebensowenig will sie
auch von Reichs wegen einem Bundesstaat für sein inneres Staats-
recht eine verfassungsmäßige Institution aufzwängen. Für den
vorliegenden Fall sagt sie zu den Einzelstaaten etwa folgendes:
Soweit ihr eine landesrechtliche Immunität für eure Landtagsab-
geordneten habt und haben wollt, will ich euch solche keineswegs
verkümmern; aber ich habe keine Veranlassung, euch irgendwie
über den bestehenden Rechtszustand hinaus weiter gehende Normen
für euer innerstaatsrechtliches Leben aufzuzwingen.
Das muß in der Tat auch Auffassung des Reichsgesetzgebers
gewesen sein. Hätte er nämlich wirklich eine Vorschrift schaffen
wollen, durch die hätte zum Ausdruck gebracht werden sollen,
daß in ganz Deutschland alle parlamentarischen Mandate so immun
sein sollten, wie das Reichstagsmandat, so hätte er anstatt in dem
Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung zu bestimmen,
daß die landesrechtlichen Vorschriften über die Immunität unbe-
rührt bleiben sollen, in die Reichsstrafprozeßordnung selbst etwa
hinter $ 132 eine Bestimmung dieses Inhalts aufgenommen.
Freilich unter einem, allerdings ganz anderen Gesichts-
punkte, könnte aus dem Inhalt des Reichsrechts selbst doch
vielleicht mit besserem Rechte die Frage aufgeworfen werden, ob
es nicht naturgemäß in der Tendenz der Reichsgesetzgebung ge-
legen hätte, den landesrechtlichen Immunitäten für ganz Deutsch-
land Geltung zu verschaffen und zwar mit Hinblick auf $ 161 GVG.
Dieser bestimmt, daß die Vollstreckung von Haftbefehlen
zwischen den bundesstaatlichen Organen direkt erfolgt. Das ba-
dische Gericht, das einen Haftbefehl gegen eine in Hessen befind-
liche Person erlassen hat, kann die hessische Exekutiv-Behörde
direkt um dessen Vollstreckung ersuchen und diese hat im Regel-
fall dem Ersuchen ohne weiteres nachzukommen. Würde nun-
mehr bei Zugrundelegung der diesseitigen Auffassung, daß das
badische Gericht ohne Bindung an die Immunitätsbeschränkung