Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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des Artikel 85 der hessischen Verfassungsurkunde gegen einen 
hessischen Abgeordneten einen Haftbefehl erlassen könnte, auf 
Grund des & 161 GVG. angenommen werden können, daß die 
hessische Gendarmerie diesen badischen Haftbefehl vollziehen und 
demnach den hessischen Abgeordneten auf Grund des Haftbefehls 
ergreifen und zur Vollziehung der Untersuchungshaft nach Baden 
transportieren müßte, so könnte nıan allerdings mit gewissem Recht 
wie dies WOLTER a. a. OÖ. S. 18 tut, argumentieren: Durch das 
Keichsrecht ist die Möglichkeit, einen hessischen Abgeordneten 
auch auf hessischen Territorien zu inhaftieren, geschaffen worden. 
Dies war vor dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes 
nicht möglich. Das Reichsrecht hat also entgegen dem Artikel 
85 der hessischen Verfassungsurkunde die Möglichkeit, einen in 
Hessen wohnhaften Abgeordneten zu verhaften, geschaffen. Sie 
hat damit den in Hessen bestehenden Rechtszustand zuungunsten 
der Abgeordneten-Immunität verändert und in praxi daher die 
Immunität der hessischen Abgeordneten tatsächlich nicht unbe- 
rübrt gelassen. 
Ich gestehe zu, daß hier ein Bedenken gegen den diesseits 
vertretenen Standpunkt vorliegt — ein Bedenken, das allerdings, 
auch wenn seine Voraussetzungen richtig ständen, gegenüber den 
übrigen schwerwiegenden Gründen, die für die hier vertretene An- 
sicht sprechen, nicht ausschlaggebend sein könnte, — aber nur 
wenn die Prämisse richtig wäre, daß auf Grund des $ 161 GVG@. 
der hessische Exekutivbeamte den badischen Haftbefehl entgegen 
der Immunitätsvorschrift der hessischen Verfassung vollstrecken 
müßte. 
Die Prämisse ist jedoch nicht richtig. Um diesen Standpunkt 
zu begründen, ist etwas weiter auszuholen. Es ist von der Rechts- 
natur der Immunitätsvorschriften auszugehen. Diese sind ver- 
fassungsrechtliche Rechtsnormen. Als solche sind sie staatliche 
Befehle, die neben der Gewährung der Freiheit der Abgeordneten 
von den Verhaftungsvorschriften des gemeinen Rechts gleichzeitig 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXX1II. 1.2. 13
	        
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