Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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ein Verbot an alle der hessischen Staatsgewalt Unterworfenen 
enthält, dahingehend, daß sie alle die Existenz oder Ausübung 
dieser Gewährung verneinenden Willensbetätigungen zu unterlassen 
haben*. Es ist also durch die Immunitätsvorschriften allen der 
Staatsgewalt der betreffenden Bundesstaaten unterworfenen, in 
specie den Beamten und Behörden, untersagt, Handlungen ent- 
gegen diesen Vorschriften vorzunehmen. Dieselben haben also 
eine doppelte Bedeutung. Eine territoriale insofern, als auf dem 
betreffenden Staatsgebiet niemand entgegen diesen Vorschriften 
die Immunität der Abgeordneten antasten kann; eine personelle 
insofern, als auch außerhalb jenes Staatsgebietes die Behörden und 
Beamten des betreffenden Staates diesen Vorschriften nicht zu- 
wider handeln dürfen. Denn in dem betreffenden Verfassungs- 
artikel ist insbesondere auch ein in Gesetzesform enthaltener und 
daher zur Rechtsnorm gewordener Dienstbefehl (vgl. meine „Ab- 
grenzung des Gesetzgebungs- und Verordnungsrechts“ Seite 22) 
an alle Beamten und Behörden die Immunität der Abgeordneten 
anzuerkennen, enthalten. 
Nun befiehlt also auf der einen Seite die Verfassung des be- 
treffenden Bundesstaates dessen Beanıten keinerlei Verhaftung des 
immunen Landtagsabgeordneten vorzunehmen. Das Reichsrecht, 
insbesondere die 88 161 GVG. 36. 131. 132. 159. 187 StPO. be- 
fiehlt ihnen dagegen den Haftbefehl des Richters aus anderen 
Bundesstaaten zu vollstrecken. Reichsrecht würde dem Landes- 
recht an sich natürlich vorgehen, wenn nicht wieder die durch 
8 6 Ziffer 1 EGStPO. geschaffene Modifikation eingreifen würde. 
Denn es ist schlechterdings nicht einzusehen, warum er nicht 
* Vgl. meine „Abgrenzung des Gesetzgebungs- und Verordnungsrechts 
nach deutschem Reichsstaatsrecht“, Mainz 1912, S. 8. 
5 Es ist daher unrichtig, wenn GAREIS, um eine ganz horrible Konse- 
quenz des diesseitigen Stundpunktes darzutun, a. a. O. S. 639, dartut, es 
könnte bei Zugrundelegung desselben der Abgeordnete sogar von den hei- 
mischen Behörden auf dem Gebiet des anderen Bundesstaats verhaftet 
werden.
	        
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