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pınktes bei dem gegnerischen Standpunkt die mindestens gerade
so befremdliche Folge gegenüber, daß,. da nicht alle Bundesstaaten
die Immunitätsprivilegien kennen, unter Umständen ein Gericht
beim Vorgehen gegen einen fremden Abgeordneten parlamentari-
scher Genehmigung bedürfte, die es bei dem eigenen Abgeordneten
nicht einzuholen braucht. Auch ist in diesem Zusammenhang mit
Recht darauf hingewiesen worden — vgl. insbesondere V. MURALT
Seite 121 —, daß es sich bei der ganzen Frage um Abgrenzung
der gesetzgebenden von der richterlichen Gewalt handle, welche
Abgrenzung aber doch unter allen Umständen Sache des internen
Staatsrechts sein müßte. Und in der Tat wäre es befremdlich,
wenn die Normen, die die Abgrenzung der richterlichen und ge-
setzgebenden Gewalt in Bayern betreffen, von badischen Rechts-
normen tangiert werden könnten.
Letzten Endes kann aber auch nicht mit GAREIS angenommen
werden, daß die Respektierung der Immunitätsvorschriften kraft
völkerrechtlichen Prinzipes erfolgen müsse. Schon allein das Be-
denken erhebt sich gegen den Satz, daß, wäre er richtig, nicht
allein die Immunitäten der deutschen Landtagsabgeordneten, son-
dern auch die französischer, englischer und anderer Parlamentarier,
von deutschen Gerichten respektiert werden müsse. Im übrigen
aber ist es anerkannter völkerrechtlicher Grundsatz, daß sich das
Exterritorialitätsprinzip, das allein hier in Frage kommen könnte,
neben den auswärtigen Souveränen nur auf seine Vertreter ınd
Gesandten bezieht, wobei es dann noch aus Utilitätsgründen auf
seinen Anhang (Familienmitglieder, Gesandtschaftspersonal) er-
streckt wird. Dieses völkerrechtliche Prinzip haben denn auch
in diesem Umfang die $$ 18 und 19 GVG. adoptiert. Nirgend-
wo hat dagegen ein völkerrechtlicher Grundsatz Vertretung ge-
funden, daß ausländische Parlamentarier exterritorial wären.
Dazu kommt noch weiter folgendes. Kraft positiven Rechts
sind den Beschränkungen, die die Reichsstrafprozeßorduung auf-
gestellt hat, alle in Deutschland Befindliche unterworfen. Minde-