Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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stens ein Deutscher könnte daher nur kraft positiven Rechts, nicht 
kraft irgend eines völkerrechtlichen Prinzips von diesen Beschrän- 
kungen befreit sein. Auch die Mitglieder der landesherrlichen 
Familien wären in vollem Umfang ullen Vorschriften der Reichs- 
strafprozeßordnung unterworfen, wenn nicht $ 4 EGStPO. ein 
anderes bestimmen würde. 
Von den Gegnern wird nun zuletzt noch eingewandt, man 
käme auf Grund der hier vertretenen Anschauung zu dem Resultat, 
daß das Reichsgericht, da es ja kein Gericht eines Bundesstaates 
sei, an die Immunitätsvorschriften des JLandesrechts nicht gebunden 
wäre, so daß die Abgeordneten des betreffenden Bundesstaates dem 
Reichsgericht schutzlos gegenüberständen. Würde man von dem 
diesseits vertretenen Standpunkt aus dennoch bezüglich des Reichs- 
gerichts die entgegengesetzte Meinung vertreten, wie dies WEIS- 
MANN tut, so begehe man eine Inkonsequenz. 
Nun habe ich bereits oben betont, daß das Öperieren mit 
wirklich oder angeblich unhaltbaren Konsequenzen in dieser Streit- 
frage um dessentwillen nicht angängig ist, weil solche sich hüben 
wie drüben ergeben. Die von den Gegnern perhorreszierte Kon- 
sequenz bezüglich des Reichsgerichts ist im übrigen um dessent- 
willen gar nicht so schlimm, weil nach dem oben Angefülırten, 
so lang sich der Abgeordnete in seinem eigenen Staatsgebiet noclı 
befindet, die Exekution des Haftbefehls auch desjenigen des Reichs- 
gerichts praktisch ausgeschlossen wird, weil der Exekutivbeante 
des Bundesstaates durch dessen Immunitätsvorschriften gebunden ist. 
Im übrigen muß allerdings anerkannt werden, daß nach der 
diesseitig vertretenen Theorie konsequenterweise das Reichsgericht 
allerdings, wie jedes nicht demselben Bundesstaat angehörige Ge- 
richt, nicht an die Immunitätsvorschriften der Landesverfassuns 
gebunden ist. Denn die Herrschaftsgewalt des Bundesstaates, 
der diese Vorschrift anerkennt, erstreckt sich nur auf seine Be- 
amten und Behörden, nicht aber auf die Beamten und Belörden 
des Reiches. Man kann den entgegengesetzten Standpunkt für
	        
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