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stens ein Deutscher könnte daher nur kraft positiven Rechts, nicht
kraft irgend eines völkerrechtlichen Prinzips von diesen Beschrän-
kungen befreit sein. Auch die Mitglieder der landesherrlichen
Familien wären in vollem Umfang ullen Vorschriften der Reichs-
strafprozeßordnung unterworfen, wenn nicht $ 4 EGStPO. ein
anderes bestimmen würde.
Von den Gegnern wird nun zuletzt noch eingewandt, man
käme auf Grund der hier vertretenen Anschauung zu dem Resultat,
daß das Reichsgericht, da es ja kein Gericht eines Bundesstaates
sei, an die Immunitätsvorschriften des JLandesrechts nicht gebunden
wäre, so daß die Abgeordneten des betreffenden Bundesstaates dem
Reichsgericht schutzlos gegenüberständen. Würde man von dem
diesseits vertretenen Standpunkt aus dennoch bezüglich des Reichs-
gerichts die entgegengesetzte Meinung vertreten, wie dies WEIS-
MANN tut, so begehe man eine Inkonsequenz.
Nun habe ich bereits oben betont, daß das Öperieren mit
wirklich oder angeblich unhaltbaren Konsequenzen in dieser Streit-
frage um dessentwillen nicht angängig ist, weil solche sich hüben
wie drüben ergeben. Die von den Gegnern perhorreszierte Kon-
sequenz bezüglich des Reichsgerichts ist im übrigen um dessent-
willen gar nicht so schlimm, weil nach dem oben Angefülırten,
so lang sich der Abgeordnete in seinem eigenen Staatsgebiet noclı
befindet, die Exekution des Haftbefehls auch desjenigen des Reichs-
gerichts praktisch ausgeschlossen wird, weil der Exekutivbeante
des Bundesstaates durch dessen Immunitätsvorschriften gebunden ist.
Im übrigen muß allerdings anerkannt werden, daß nach der
diesseitig vertretenen Theorie konsequenterweise das Reichsgericht
allerdings, wie jedes nicht demselben Bundesstaat angehörige Ge-
richt, nicht an die Immunitätsvorschriften der Landesverfassuns
gebunden ist. Denn die Herrschaftsgewalt des Bundesstaates,
der diese Vorschrift anerkennt, erstreckt sich nur auf seine Be-
amten und Behörden, nicht aber auf die Beamten und Belörden
des Reiches. Man kann den entgegengesetzten Standpunkt für