Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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den Reichsrichter, soweit er als Revisionsrichter tätig ist, auch 
nicht, wie das WEISMANN tut, damit begründen, daß man sagt, 
es werde hier ein nicht dem Reich, sondern dem betreffenden 
Bundesstaat zustehender Strafanspruch geltend gemacht. Selbst 
wenn dies richtig wäre, würde dies gar nichts beweisen, denn es 
dreht sich hier nicht um die Frage, wem der Strafanspruch zu- 
steht und wer das Strafverfolgungsrecht besitzt, sondern darum, 
unter welchen Voraussetzungen es geltend zu machen ist. 
Noch viel weniger aber treffen die Erwägungen, die WEIS- 
MANN für den Fall anstellt, in dem das Reichsgericht als erste 
Instanz tätig ist (Hoch- und Landesverrat) zu. Wenn er bier die 
Notwendigkeit der Beachtung der landesrechtlichen Immunitäten 
durch das Reichsgericht damit begründet, daß umgekehrt auch die 
bundesstaatlichen Organe die Immunität der Abgeordneten des 
Reiches respektieren müßten, so ist übersehen, daß die Bundes- 
staaten zu dem Reich nicht im Verhältnis der Koordination, sondern 
in dem der Subordination stehen, und daß die höhere Gesetzes- 
quelle des Reichs daher den Landesbehörden Schutz der Immuni- 
täten ihrer Organe anbefehlen kann, ohne gleichzeitig damit um- 
gekehrt für ihre — die Reichsbehörde — den Schutz der landes- 
rechtlichen Immunitäten anzuerkennen. Es kann auch dem nicht 
beigestimmt werden, daß es allgemeines bundesstaatliches Prinzip 
sei und aus der Natur des Bundesstaates hervorgehe, daß die 
Gesetzgebung der Einzelstaaten gegenüber der Gerichtsgewalt des 
Reiches, an welcher ja alle Einzelstaaten teilhaben, die gleichen 
Garantien genieße wie gegenüber derjenigen des eigenen Staates. 
Denn gerade diesem Satz liegt eine Auffassung der Rechtsnatur 
des Bundesstaates zugrunde, die von der Theorie des deutschen 
Staatsrechts ja fast einmütig abgelehnt wird, nämlich mehr oder 
minder die Verkennung, daß der Bundesstaat ein von der Summe 
der Einzelstaaten gänzlich verschiedenes eigenes souveränes Staats- 
wesen darstellt.
	        
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