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nehmigt worden seien. Für Bayern kann dies Bedenken um des-
willen nicht auftauchen, weil in Art. 32 des Polizeistrafgesetz-
buches, sowie in & 1 der erwähnten Königlichen Verordnung aus-
drücklich vorausgesetzt wird, daß die dort erwähnten Schaustel-
lungen erst nach erfolgter polizeilicher Erlaubnis erfolgen dürfen.
Dagegen könnten gegen die gegenwärtige Regelung der
Filmzensur allerdings wohl einige Bedenken geltend gemacht wer-
den. Ob diese Bedenken freilich begründet sind, vermag ich
nicht zu beurteilen, da mir das bayerische Verwaltungsrecht nicht
geläufig ist.
Zunächst kann es vielleicht zweifelhaft erscheinen, ob es zu-
lässig ist. daß durch einen einfachen Ministerialerlaß die durch
Königliche Verordnung und durch Gesetz begründete Zuständig-
keit der Ortspolizeibehörden zur Erteilung der Erlaubnis zu
kinematographischen Vorführungen diesen in gewissem Sinne ent-
zogen und mit Wirkung für ganz Bayern der Polizeidirektion
München übertragen wird. Wenn auch nach dem Ministerialer-
laß formell allerdings auch heute noch die Ortspolizeibehörden
die Erlaubnis zu kinematographischen Vorführungen erteilen, so
sind sie doch materiell im allgemeinen an die Entscheidung der
Polizeidirektion München gebunden, insofern nämlich, als sie die
Erlaubnis zur öffentlichen Vorführung nur soleher Filme geben
dürfen, welche in München schon geprüft und dort als einwands-
frei festgestellt worden sind, und als sie ferner auch die öffent-
liche Vorführung der in München genehmigten Filme grundsätz-
lich gestatten müssen, ausgenommen, dal besondere örtliche Ver-
hältnisse es erforderlich machen, ihre Vorführung zu untersagen.
Bei dieser Sachlage kann davon nicht die Rede sein, daß nach
wie vor es dem pflichtgemäßen, freien Ermessen der einzelnen
Ortspolizeibehörden überlassen bleibe, ob sie die Erlaubnis zur
öffentlichen Vorführung eines bestimmten Films geben wollen,
oder nicht; vielmehr sind die anderen Ortspolizeibehörden im all-
gemeinen nichts anderes, als abhängige Vollzugsorgane der Mün-