Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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chener Polizeidirektion. Ob es nach bayerischem Recht zulässig 
ist, auf diese Weise tatsächlich eine Aenderung einer Königlichen 
Verordnung und eines Gesetzes herbeizuführen, erscheint mir wie 
gesagt als sehr zweifelhaft. Nach preußischem Recht würde dies 
jedenfalls nicht zulässig sein ". 
Ein anderes Bedenken geht nach der Richtung hin, ob es 
zulässig ist, an den Inhalt derjenigen Filme. welche nur vor Er- 
wachsenen vorgeführt werden sollen, dieselben strengen Anforde- 
rungen zu stellen, wie an diejenigen Filme, welche auch vor 
Kindern vorgeführt werden sollen. In allen übrigen Bundes- 
staaten, insbesondere auch in Preußen und in Sachsen, wird ein 
Unterschied gemacht zwischen der allgemeinen Zensur und der 
sogenannten Kinderzensur, indem an diejenigen Filme, welche 
auch Jugendlichen unter einem bestimmten Alter, das verschieden 
normiert wird, besonders scharfe Anforderungen gestellt werden. 
Auch der württembergische Gesetzentwurf steht auf diesem Stand- 
punkt'”. Jedenfalls würde es nach preußischem Recht auch 
meines Erachtens garnicht zulässig sein. einen Unterschied zwi- 
schen denjenigen Filmen, die nur Erwachsenen gezeigt werden 
sollen und denjenigen, die auch Jugendlichen vorgeführt werden 
sollen, nicht zu machen. Eine Polizeiverordnung, welche dies be- 
stimmen würde, würde zu weit gehen, weiter nämlich, als zur 
Erreichung des von ihr angestrebten Zwecks erforderlich ist; es 
würde sich deshalb nicht um eine nötige Maßregel handeln, und die 
Verwaltungsgerichte müßten die Verordnung deshalb für ungültig 
erklären, abgesehen davon, daß auch schon die vorgesetzten Ver- 
waltungsbehörden die Pflicht hätten, die Verordnung im Auf- 
1? Aus diesem Grunde hält das preußische Ministerium des Innern zur 
Einführung der rechtlichen Zentralisierung der Filmzensur mit Recht auch 
eine Gesetzesänderung für erforderlich. 
's Vgl. HeLLwıs, „Die maßgebenden Grundsätze für Verbote von 
Schundfilms nach geltendem und künftigem Rechte“ (, Verwaltungsarchiv* 
Bd. 21 S. 405/455).
	        
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