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chener Polizeidirektion. Ob es nach bayerischem Recht zulässig
ist, auf diese Weise tatsächlich eine Aenderung einer Königlichen
Verordnung und eines Gesetzes herbeizuführen, erscheint mir wie
gesagt als sehr zweifelhaft. Nach preußischem Recht würde dies
jedenfalls nicht zulässig sein ".
Ein anderes Bedenken geht nach der Richtung hin, ob es
zulässig ist, an den Inhalt derjenigen Filme. welche nur vor Er-
wachsenen vorgeführt werden sollen, dieselben strengen Anforde-
rungen zu stellen, wie an diejenigen Filme, welche auch vor
Kindern vorgeführt werden sollen. In allen übrigen Bundes-
staaten, insbesondere auch in Preußen und in Sachsen, wird ein
Unterschied gemacht zwischen der allgemeinen Zensur und der
sogenannten Kinderzensur, indem an diejenigen Filme, welche
auch Jugendlichen unter einem bestimmten Alter, das verschieden
normiert wird, besonders scharfe Anforderungen gestellt werden.
Auch der württembergische Gesetzentwurf steht auf diesem Stand-
punkt'”. Jedenfalls würde es nach preußischem Recht auch
meines Erachtens garnicht zulässig sein. einen Unterschied zwi-
schen denjenigen Filmen, die nur Erwachsenen gezeigt werden
sollen und denjenigen, die auch Jugendlichen vorgeführt werden
sollen, nicht zu machen. Eine Polizeiverordnung, welche dies be-
stimmen würde, würde zu weit gehen, weiter nämlich, als zur
Erreichung des von ihr angestrebten Zwecks erforderlich ist; es
würde sich deshalb nicht um eine nötige Maßregel handeln, und die
Verwaltungsgerichte müßten die Verordnung deshalb für ungültig
erklären, abgesehen davon, daß auch schon die vorgesetzten Ver-
waltungsbehörden die Pflicht hätten, die Verordnung im Auf-
1? Aus diesem Grunde hält das preußische Ministerium des Innern zur
Einführung der rechtlichen Zentralisierung der Filmzensur mit Recht auch
eine Gesetzesänderung für erforderlich.
's Vgl. HeLLwıs, „Die maßgebenden Grundsätze für Verbote von
Schundfilms nach geltendem und künftigem Rechte“ (, Verwaltungsarchiv*
Bd. 21 S. 405/455).