Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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württembergischen Filme in Bayern zu genehmigen, welche nur 
zur Vorführung vor Erwachsenen freigegeben sind. Jedenfalls 
wäre es erwünscht, wenn durch Ministerislerlaß derartige Er- 
leichterungen getroffen würden. 
Die übrigen Beschränkungen in der Ausübung des Kine- 
matographengewerbes sind von verhältnismäßig geringer Be- 
deutung. 
Was zunächst die als Kinderverbote bezeichnete Be- 
schränkungen des Kinderbesuchs anbelangt, so wird in dem er- 
wähnten Ministerialerlaß vom 14. Januar 1911 '’ auf einen Erlaß 
der oberpfälzischen Regierung hingewiesen. durch den für den 
Besuch der Kinematographentheater durch Schulpflichtige die Er- 
laubnis der Ortsschulbehörde gefordert, und die Erteilung dieser 
Erlaubnis an die Bedingung geknüpft wird, daß entweder die 
Schulpflichtigen von den Eltern, Erziehungsberechtigten oder deren 
Stellvertretern begleitet werden, und daß bei der Darstellung alles 
vermieden wird, was gegen Sitte und Anstand verstößt, oder aus 
erzieherischen Gründen Bedenken erregen könnte, oder aber. daß 
die Vorstellung von der Ortsschulbehörde als Schülervorstellung 
genehmigt ist. 
Aehnlich ist in den Bedingungen, welche in München den 
Kinobesitzern polizeilich auferlegt werden, der Besuch kinemato- 
graphischer Vorführungen durch Schulpflichtige ohne Begleitung 
Erwachsener verboten, und die Einladung schulpflichtiger Kinder 
zu sogenannten Kindervorstellungen an die vorgängige Zustim- 
mung der Lokal-Schulkommission gebunden. 
Daß sogenannte Kinderverbote im allgemeinen zulässig sind, 
auch in Bayern, ist mit Fug und Recht von dem obersten Landes- 
gericht anerkannt worden ””. Eine andere Frage aber ist es, ob 
die oben erwähnte Regelung des Kinderverbots rechtsgültig ist. 
  
  
17 HELLwWIG, „Rechtsquellen“ S. 86 f. 
'® Entscheidungen in Strafsachen Bd. 20 S. 12 ff. (Urteil vom 18. Ja- 
nuar 1910).
	        
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