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württembergischen Filme in Bayern zu genehmigen, welche nur
zur Vorführung vor Erwachsenen freigegeben sind. Jedenfalls
wäre es erwünscht, wenn durch Ministerislerlaß derartige Er-
leichterungen getroffen würden.
Die übrigen Beschränkungen in der Ausübung des Kine-
matographengewerbes sind von verhältnismäßig geringer Be-
deutung.
Was zunächst die als Kinderverbote bezeichnete Be-
schränkungen des Kinderbesuchs anbelangt, so wird in dem er-
wähnten Ministerialerlaß vom 14. Januar 1911 '’ auf einen Erlaß
der oberpfälzischen Regierung hingewiesen. durch den für den
Besuch der Kinematographentheater durch Schulpflichtige die Er-
laubnis der Ortsschulbehörde gefordert, und die Erteilung dieser
Erlaubnis an die Bedingung geknüpft wird, daß entweder die
Schulpflichtigen von den Eltern, Erziehungsberechtigten oder deren
Stellvertretern begleitet werden, und daß bei der Darstellung alles
vermieden wird, was gegen Sitte und Anstand verstößt, oder aus
erzieherischen Gründen Bedenken erregen könnte, oder aber. daß
die Vorstellung von der Ortsschulbehörde als Schülervorstellung
genehmigt ist.
Aehnlich ist in den Bedingungen, welche in München den
Kinobesitzern polizeilich auferlegt werden, der Besuch kinemato-
graphischer Vorführungen durch Schulpflichtige ohne Begleitung
Erwachsener verboten, und die Einladung schulpflichtiger Kinder
zu sogenannten Kindervorstellungen an die vorgängige Zustim-
mung der Lokal-Schulkommission gebunden.
Daß sogenannte Kinderverbote im allgemeinen zulässig sind,
auch in Bayern, ist mit Fug und Recht von dem obersten Landes-
gericht anerkannt worden ””. Eine andere Frage aber ist es, ob
die oben erwähnte Regelung des Kinderverbots rechtsgültig ist.
17 HELLwWIG, „Rechtsquellen“ S. 86 f.
'® Entscheidungen in Strafsachen Bd. 20 S. 12 ff. (Urteil vom 18. Ja-
nuar 1910).