Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

24 — 
aller Zuschauer unversperrt bleiben. die Gänge dürften vom 
Publikum nicht besetzt werden. sondern müßten jederzeit freige- 
halten werden. Im sicherheitspolizeilichen Interesse liegt auch 
die Vorschrift, daß als Vorführer nur solche Personen verwendet 
werden dürfen, welche die erforderliche Fachkenntnis und Fähig- 
keit besitzen, volljährig, zuverlässig und nüchtern sind. 
Wir schließen hiermit unseren kritischen Ueberblik über 
das öffentliche Kinematographenrecht Bayerns. Wir haben ge- 
sehen, daß sich gegen gar manche Bestimmung vom Standpunkte 
der Zweckmäßigkeit aus, und mitunter wohl auch vom Stand- 
punkte der rechtlichen Zulässigkeit aus erhebliche Bedenken er- 
geben. Trotzdem aber kann man wohl sagen, daß im großen 
und ganzen auch die bayerischen Verwaltungsbehörden sich an 
der Lösung der Kinematographenfrage in zweckmäßiger Weise 
beteiligt haben. Sache des Gesetzgebers ist es, weitergehende 
Reformen und zweckmäßige Ausgestaltungen zu ermöglichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.