Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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bare Herkunft von England. Es ist daher für jeden, der sich 
mit der brennenden Frage der Laienrechtsprechung in Strafsachen 
abfinden will, unerläßlich, das vielgerühmte und vielgeschmähte 
Gebilde auf dem Boden kennen zu lernen, auf dem es erstmals 
erwachsen ist und von dem aus es seinen Siegeszug durch die 
Kulturvölker angetreten hat. 
Wenn man England als die Heimat und das Stammland des 
Schwurgerichts bezeichnet, so hat man hierzu ein Recht, gleich- 
viel ob die Jury vor Jahrhunderten im britischen Reiche selbst 
entstanden oder aus der Normandie nach England eingeführt 
worden ist. Seit über 700 Jahren finden wir das Institut auf 
englischem Boden. Es ist mit diesem völlig verwachsen und dem 
Volke durch seine Jahrhunderte lange Geschichte derartig vertrant 
geworden, daß sich die englische Nation ohne Geschworenenge- 
richt kaum denken läßt. Um dies im vollen Maße zu begreifen. 
muß allerdings die Rolle berücksichtigt werden, die das Schwur- 
gericht in England zum Unterschiede von festländischen Verhält- 
nissen spielt. Während wir nur ein erkennendes Schwurgericht 
für die schwersten Strafsachen haben, steht die Jury in England 
tatsächlich im Mittelpunkte des gesamten Rechtslebens. Es gibt 
dort nicht. nur ein Geschworenengericht auch in Zivilsachen, son- 
dern außer der urteilenden, der sogenannten kleinen Jury, noch 
eine Anklage- oder große Jury. Dazu kommt, daß grundsätzlich 
alle erstinstanzlichen Strafgerichte Englands mit Geschworenen 
besetzt sind. Nur für die leichtesten Delikte besteht das sum- 
marische Verfahren ohne Jury. Außer diesen beiden Hauptformen 
der Jury gibt es aber noch eine ganze Reihe besonderer Ge- 
schworenenbanken, die für gewisse Ausnahmefälle ad hoc bestellt 
werden. Von diesen Nebenformen der Jury soll als wichtigste 
hier nur die Jury des Coroners später Erwähnung finden. Im 
übrigen wird sich die folgende Darstellung auf die strafrechtlichen 
Geschworenengerichte beschränken, zumal in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten die Taienjustiz nur von geringer Bedeutung ist.
	        
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