Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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sie dann bei ıhrer Ansicht, so kann er das Urteil aussetzen, die 
Jury entlassen, und die Strafsache vor ein neues Geschworenen- 
gericht bringen. Er kann die Geschworenen auch nach den Grün- 
den für ihren Wahrspruch befragen und Mißverständnisse, die 
bei Gelegenheit der Rechtsbelehrung vorgekommen sind, aufklären. 
Die Geschworenen können auch selbst Gründe für ihren Wahr- 
spruch angeben. 
Eine formelle Fragenstellung an die Geschworenen, wie sie 
im französisch-deutschen Verfahren üblich ist, gibt es in England 
nicht. Die einzige Frage, die ihnen vorgelegt, aber nicht be- 
sonders formuliert wird, lautet dabin, ob der Angeklagte schuldig 
ist, das in der Anklageschrift bezeichnete Delikt verübt zu haben. 
Auf diese Frage antworten die Geschworenen, indem sie den An- 
geklagten für schuldig oder nichtschuldig erklären. In den mei- 
sten Fällen ist die Beratung der Geschworenen recht summarisch. 
Sie verlassen nicht erst den Sitzungssaal, sondern stecken einfach 
die Köpfe zusammen, flüstern wenige Minuten miteinander und 
rufen alsdann den Namen desjenigen Deliktes aus, dessen sie den 
Angeklagten für schuldig erachten, zum Beispiel Mord, Totschlag ! 
Nur wenn die Geschworenen sich etwa innerhalb fünf Minuten 
nicht einigen, begeben sie sich in das Beratungszimmer und sind 
von nun an abgeschlossen von der Außenwelt bis zum Zustande- 
kommen des Wahrspruches. Zum Wahrspruche der englischen 
Geschworenen ist Einstimmigkeit erforderlich. Können die Ge- 
schworenen sich nicht einigen, so werden sie vom Richter ent- 
lassen, und es wird später eine neue Jury gebildet. In früheren 
Zeiten hatte der Richter das Recht, die Geschworenen ohne 
Speise, Feuer, Trank und Licht so lange gefangen zu halten, bis 
sie ihren Wahrspruch gefunden hatten. War dies bis zum 
Schlusse der Sitzungsperiode in einer Stadt nicht der Fall, su 
konnte er sie an seinen Wagen gefesselt nach der nächsten Assi- 
senstadt mitnehmen und dort weiter einsperren. Dauert jetzt ihre 
Beratung länger als eine Viertelstunde, so nimmt der Richter
	        
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