Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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inzwischen eine andere Sache vor, zu deren Verhandlung eine 
Reservejury jederzeit bereit steht. Hierdurch wird wiederum eine 
erhebliche Besehleunigung des Verfahrens erreicht. Obgleich der 
Wahrspruch in der Regel nichts anderes enthält als schuldig 
oder nichtschuldig, so kommt es doch häufig vor, daß die Ge- 
sehworenen den Angeklagten zugleich der Milde des Gerichtes 
oder der Krone zur Begnadigung empfehlen. Das Gericht kann 
die Geschworenen nach den Gründen einer derartigen Emp- 
fehlung fragen. Daß der Verteidiger sie zur Abgabe einer der- 
artigen Empfehlung auffordert, wird in England nicht für zu- 
lässig erachtet. Der Appell der Geschworenen ist meistens von 
Erfolg begleitet. Hier ist noch einer merkwürdigen Sitte in Eng- 
land Erwähnung zu tun, aus der hervorgeht, welches Ansehen 
dort die Jury genießt. Nach sehr alter Gewohnheit fühlen sich 
die Geschworenen häufig als Organ der öffentlichen Meinung und 
sprechen sich dann, zugleich mit ihrem Wahrspruche, über ge- 
wisse öffentliche Fragen oder Mißstände aus, die mit der ver- 
handelten Strafsache irgendwie im Zusammenbange stehen. Sie 
tadeln etwa gesetzliche Vorschriften, oder rügen das Verhalten 
der Polizei. Sie fordern die Einführung von Besserungsanstalten 
oder mißbilligen es, daß gewisse Abtreibungsmittel von den Apo- 
theken ungehindert an jedermann verkauft werden dürfen. Es ist 
auch vorgekommen, daß die Geschworenen dem Ankläger öffent- 
lich den Dank des Landes abgestattet haben dafür, daß er die 
Sache zur Anzeige gebracht hatte. Das Gericht hört derartige 
Aussprüche der Jury aufmerksam an, und bei dem großen Ein- 
flusse, den das Geschworeneninstitut in England ausübt, sind 
solche Aeußerungen, die dann auch durch die Presse gehen, 
häufig Anlaß zu Reformen gewesen. 
An den Wahrspruch der Geschworenen schließt sich meistens 
unmittelbar das Urteil des Gerichts an. Es sei hierbei ein kurzer 
Seitenblick auf die Besetzung der Richterbank des englischen Ge- 
schworenengerichts gestattet. Die beiden Hauptformen der eng-
	        
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