Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Wahrspruch folgen zu lassen. Er kann die Verkündung aus- 
setzen und macht öfters hiervon Gebrauch, um eine Rechtsfrage. 
über die er sich nicht klar ist, mit Kollegen zu besprechen. Er 
setzt das Verfahren auch aus in dem bereits oben erwähnten Falle. 
wenn der Wahrspruch der Geschworenen ihm unrichtig erscheint 
und diese in nochmaliger Beratung von ihm nicht abgehen. End- 
lich kann der Richter auch den Wunsch haben, noch weitere Er- 
mittelungen anzustellen und Beweismittel herbeizuschaffen. Auch 
in diesem Falle kann er die Urteilsverkündung noch nach Al- 
sabe des Wahrspruches vertagen. Der Angeklagte wird dann 
häufig gegen Sicherheitsleistung aus der Untersuchungshaft ent- 
lassen. Wenn die weiteren Ermittelungen für ihn günstig aus- 
fallen, wird das Verfahren überhaupt nicht mehr aufgenonmen. 
Was die Zusammensetzung der Geschworenenbank betrifft. 
so ist grundsätzlich jeder Engländer nach beendetem 20. und bis 
zum 60. Lebensjahre verpflichtet, einem Rufe als Geschworener 
Folge zu leisten. Auch Ausländer, die mindestens 10 Jahre ihren 
Wohnsitz in England haben, sind fähig, Geschworener zu werden. 
Als weitere Voraussetzungen zum Geschworenenamte sind zu er- 
wähnen: eine Einnahme aus Landbesitz von mindestens 10 Pfund 
Sterling jährlich, oder eine Einnahme aus Pachtbesitz von min- 
destens 20 Pfund Sterling. Gleichgestellt ist die Führung eine 
eigenen Haushaltes, wenn der Haushalter für die Armensteuer 
auf 20 Pfund Sterling, in der Grafschaft Middlesex aber auf 
30 Pfund Sterling eingeschätzt ist. Schließlich genügt es, wenn 
einer ein Haus von 15 Fenstern bewohnt. Diese Grundsätze 
werden aber in allerumfassendstem Maße durchbrochen durch die 
zahllosen sogenannten Exemtionen des englischen Rechts, die 
nach dem Urteil vieler Schriftsteller den schwächsten Punkt der 
ganzen dortigen Gerichtsverfassung darstellen und an Zahl fort- 
während im Wachsen begriffen sind. Befreit vom Geschworenen- 
amt sind in England nicht nur die Pfarrer, katholischen Priester. 
jüdischen Geistlichen, Rechtsanwälte, nicht nur die Beamten aller
	        
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