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Gerichtshöfe, Untersuchungs-, Gefängnis-, Zuchthausbeamte, son-
dern auch alle praktischen Aerzte, Apotheker, Drogisten, Zahn-
ärzte, alle aktiven Offiziere, alle Post-, Steuer-, Zollbeamten,
Polizeirichter, Mitglieder des Staatsrats für den Bezirk ihres
Autskreises, Mitglieder des Grafschaftsrates innerhalb der Graf-
schaft und endlich die Bürger der Städte, die Rechte auf beson-
dere Quarter Sessions haben. Tatsächlich sind daher in England,
da von diesen Exemtionen fast ausnahmslos Gebrauch gemacht
wird, fast alle gebildeten Berufe vom Geschworenendienst befreit.
Die Geschworenenbank besteht zumeist aus kleinen Gewerbetrei-
benden, Handwerkern, ja häufig aus Arbeitern und Dienstboten.
Die Voraussetzungen für die Befähigung zum Geschworenendienste
und die Exemtionen sind grundsätzlich die gleichen für die große
und die kleine Jury. In der Praxis stellt sich aber die Sache
etwas anders dar. Die Anklagejury genießt ein höheres Ansehen
als die Urteilsjury. Sie gilt als vornehmer und es wird im all-
gemeinen als eine Ehre angesehen, in ihr als Geschworener zu
sitzen. Deshalb werden häufig die angesehensten Männer des Be-
zirkes als Anklagegeschworene herangezogen und machen oft von
ihrem Befreiungsrechte nicht in dem Maße Gebrauch wie die
Urteilsgeschworenen.
Die Bildung der Geschworenenbank geschieht auf folgende
Weise. Der Clerk of the Peace, das ist ein Beamter des Frie-
densgerichts, läßt jedes Jahr bis zum 20. Juli die Aufforderung
an die Kirchenvorsteher und Armenaufseher der Gemeinde er-
gehen, eine Liste sämtlicher zum Geschworenendienst geeigneter
Personen aufzustellen. Diese Listen, für die das System der Selbst-
eintragung besteht, ergeben zusammen eine vorläufige Liste, die
im September durch Aushang öffentlich bekannt gemacht wird.
(regen die Liste ist der Einspruch zulässig. Die Namen sind be-
reits mit einem „@G“ oder einem „P“ versehen, woraus sich er-
gibt, ob der Bezeichnete sich zur großen (grand) oder kleinen
(petty) Jury eignet. Die revidierten und festgestellten Urlisten