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gehen nach Erledigung aller Einsprüche wieder zurück an den
Clerk of the Peace, der nun aus den sämtlichen Listen seines Be-
zirkes eine vereinigte Urliste bildet, das sogenannte Jurors Book.
Diese Jahresliste gebt an den Sheriff der Grafschaft. Wenn ein
Geschworenengericht zusammentreten soll, so erhält der Sheriff
eine Aufforderung von mindestens zwei Friedensrichtern, eine be-
stimmte Anzahl von Geschworenen zu einem bestimmten Tage
nach einem bestimmten Orte zu laden. Die Zahl der zu ladenden
Geschworenen darf 72 nicht übersteigen. In der Regel werden
36 geladen, außer den erforderlichen Anklagegeschworenen. In
welcher Weise der Sheriff bei der Auswahl der Namen aus der
Jahresliste verfährt, bleibt seinem Ermessen überlassen. Es gibt
zwar einige allgemein gehaltene Vorschriften darüber und insbe-
sondere ein durch langes Herkommen gefestigtes Gewohnbeits-
recht. Im großen und ganzen aber kann der Sheriff nach freiem
Belieben aus der Jahresliste Geschworene laden oder übergeben.
Er kann besonders auch, wenn sich Personen mit der Bitte um
Befreiung an ihn wenden, diese aus mannigfachen Gründen vom
Geschworenendienste entbinden, indem er sie einfach nicht ladet.
Die Gesamtheit der zu einer Juryperiode geladenen Personen stellt
die Sessionsliste dar. Aus ihr wird die Spruchliste gebildet und
zwar wieder ohne besondere Auswahl. Es ist aber hier zu unter-
scheiden zwischen der Anklage- und der Urteilsjury. Bei der
ersteren wird die Spruchliste vor dem Beginne des Verfahrens
gebildet, indem aus der Sessionsliste die erforderliche Zahl von
Geschworenen verlesen und vereidigt wird. Irgendwelche Vor-
schriften hierüber gibt es nicht, auch ein Ablehnungsrecht be-
steht nicht. Meistens werden 23 Anklagegeschworene bestellt.
Bei der Urteilsjury dagegen kommt es, wie bereits hervorgehoben,
überhaupt erst zur Bildung der Geschworenenbank, nachdem der
Angeklagte auf die Frage des Vorsitzenden sich für nichtschuldig
erklärt und damit auf die Verhandlung eingelassen hat. Die Ge-
schworenenbank wird für eine Reihe von Sachen gemeinschaftlich