Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

— 240 — 
gehen nach Erledigung aller Einsprüche wieder zurück an den 
Clerk of the Peace, der nun aus den sämtlichen Listen seines Be- 
zirkes eine vereinigte Urliste bildet, das sogenannte Jurors Book. 
Diese Jahresliste gebt an den Sheriff der Grafschaft. Wenn ein 
Geschworenengericht zusammentreten soll, so erhält der Sheriff 
eine Aufforderung von mindestens zwei Friedensrichtern, eine be- 
stimmte Anzahl von Geschworenen zu einem bestimmten Tage 
nach einem bestimmten Orte zu laden. Die Zahl der zu ladenden 
Geschworenen darf 72 nicht übersteigen. In der Regel werden 
36 geladen, außer den erforderlichen Anklagegeschworenen. In 
welcher Weise der Sheriff bei der Auswahl der Namen aus der 
Jahresliste verfährt, bleibt seinem Ermessen überlassen. Es gibt 
zwar einige allgemein gehaltene Vorschriften darüber und insbe- 
sondere ein durch langes Herkommen gefestigtes Gewohnbeits- 
recht. Im großen und ganzen aber kann der Sheriff nach freiem 
Belieben aus der Jahresliste Geschworene laden oder übergeben. 
Er kann besonders auch, wenn sich Personen mit der Bitte um 
Befreiung an ihn wenden, diese aus mannigfachen Gründen vom 
Geschworenendienste entbinden, indem er sie einfach nicht ladet. 
Die Gesamtheit der zu einer Juryperiode geladenen Personen stellt 
die Sessionsliste dar. Aus ihr wird die Spruchliste gebildet und 
zwar wieder ohne besondere Auswahl. Es ist aber hier zu unter- 
scheiden zwischen der Anklage- und der Urteilsjury. Bei der 
ersteren wird die Spruchliste vor dem Beginne des Verfahrens 
gebildet, indem aus der Sessionsliste die erforderliche Zahl von 
Geschworenen verlesen und vereidigt wird. Irgendwelche Vor- 
schriften hierüber gibt es nicht, auch ein Ablehnungsrecht be- 
steht nicht. Meistens werden 23 Anklagegeschworene bestellt. 
Bei der Urteilsjury dagegen kommt es, wie bereits hervorgehoben, 
überhaupt erst zur Bildung der Geschworenenbank, nachdem der 
Angeklagte auf die Frage des Vorsitzenden sich für nichtschuldig 
erklärt und damit auf die Verhandlung eingelassen hat. Die Ge- 
schworenenbank wird für eine Reihe von Sachen gemeinschaftlich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.