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gebildet, wenn mehrere Angeklagte auf nichtschuldig plädiert
haben. Für wieviel Sachen dieselbe Geschworenenbank gebildet
wird, liegt im Ermessen des Clerk of the Peace. Auch bei der
Bildung der Spruchliste für die Urteilsjury wird im allgemeinen
ohne besondere Regeln verfahren. Mitunter werden die Geschwo-
renen nach einer bestimmten alphabetischen Reihenfolge, mitunter
auch ganz willkürlich verlesen. Sehr verwickelt sind dagegen
die englischen Vorschriften über die Ablehnung. Zunächst kann
die ganze Sessionsliste als solche aus gewissen Gründen abgelehnt
werden. Geschieht dies nicht, so kann auch noch gegen jeden
einzelnen Geschworenen ein Ablehnungsrecht geltend gemacht
werden. Das Ablehnungsrecht des Angeklagten ist weitergehend
als das des Klägers. Man unterscheidet auch die peremptorische,
und die auf einen bestimmten Grund gestützte Ablehnung. Zu
peremptorischen Ablehnungen ist der Angeklagte nur bei gewis-
sen schwersten Verbrechen berechtigt, und zwar steht ihm das
Recht auf 20 Ablehnungen zu. Die begründeten Ablehnungen
kommen in Betracht, wenn irgendwelche gesetzliche Voraus-
setzungen in der Person des Geschworenen fehlen oder der Ver-
dacht der Parteilichkeit oder Befangenheit begründet ist. Das
ganze englische Ablehnungsrecht, so genau es auch geregelt ist,
hat im allgemeinen nur eine ganz geringe Bedeutung, da in der
Praxis von ihm nur ein sehr beschränkter Gebrauch gemacht wird.
Es hängt dies, gleich wie die Regellosigkeit in der Bildung der
Geschworenenbank, mit dem Charakter der englischen Jury zu-
sammen, von dem später noch die Rede sein wird.
Die ganze unnachahmliche Eigenart des englischen Geschwo-
renengerichts zeigt sich weit mehr als in den einzelnen Vor-
sehriften in dem Geiste der ganzen Institution, in der Stellung,
die sie im Volke einnimmt und in der Wertschätzung, die man
Ihr entgegenbringt. Das englische Geschworenengericht ist seit
vielen Jahrhunderten heimisch im Volke, jedem Engländer ans
Herz gewachsen und wird von ihm gleich einem heiligen Ver-
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIIT. 1/2. 16