Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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gebildet, wenn mehrere Angeklagte auf nichtschuldig plädiert 
haben. Für wieviel Sachen dieselbe Geschworenenbank gebildet 
wird, liegt im Ermessen des Clerk of the Peace. Auch bei der 
Bildung der Spruchliste für die Urteilsjury wird im allgemeinen 
ohne besondere Regeln verfahren. Mitunter werden die Geschwo- 
renen nach einer bestimmten alphabetischen Reihenfolge, mitunter 
auch ganz willkürlich verlesen. Sehr verwickelt sind dagegen 
die englischen Vorschriften über die Ablehnung. Zunächst kann 
die ganze Sessionsliste als solche aus gewissen Gründen abgelehnt 
werden. Geschieht dies nicht, so kann auch noch gegen jeden 
einzelnen Geschworenen ein Ablehnungsrecht geltend gemacht 
werden. Das Ablehnungsrecht des Angeklagten ist weitergehend 
als das des Klägers. Man unterscheidet auch die peremptorische, 
und die auf einen bestimmten Grund gestützte Ablehnung. Zu 
peremptorischen Ablehnungen ist der Angeklagte nur bei gewis- 
sen schwersten Verbrechen berechtigt, und zwar steht ihm das 
Recht auf 20 Ablehnungen zu. Die begründeten Ablehnungen 
kommen in Betracht, wenn irgendwelche gesetzliche Voraus- 
setzungen in der Person des Geschworenen fehlen oder der Ver- 
dacht der Parteilichkeit oder Befangenheit begründet ist. Das 
ganze englische Ablehnungsrecht, so genau es auch geregelt ist, 
hat im allgemeinen nur eine ganz geringe Bedeutung, da in der 
Praxis von ihm nur ein sehr beschränkter Gebrauch gemacht wird. 
Es hängt dies, gleich wie die Regellosigkeit in der Bildung der 
Geschworenenbank, mit dem Charakter der englischen Jury zu- 
sammen, von dem später noch die Rede sein wird. 
Die ganze unnachahmliche Eigenart des englischen Geschwo- 
renengerichts zeigt sich weit mehr als in den einzelnen Vor- 
sehriften in dem Geiste der ganzen Institution, in der Stellung, 
die sie im Volke einnimmt und in der Wertschätzung, die man 
Ihr entgegenbringt. Das englische Geschworenengericht ist seit 
vielen Jahrhunderten heimisch im Volke, jedem Engländer ans 
Herz gewachsen und wird von ihm gleich einem heiligen Ver- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIIT. 1/2. 16
	        
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