Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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mächtnisse aus alter Zeit geehrt und geschätzt. Nicht den Stür- 
men einer Revolution verdankt es sein Dasein, gleich dem fran- 
zösisch-deutschen Schwurgerichte, das in doktrinärer Weise künst- 
lich geschaffen worden ist. Aus dem verschiedenartigen Ür- 
sprunge erklärt sich auch die gänzlich verschiedenartige politische 
Bedeutung des englischen und des französisch-deutschen Schwur- 
gerichts. Es wäre zu viel gesagt, wenn man behaupten wollte, 
das englische Geschworenengericht sei eine unpolitische, reine 
Rechtsanstalt. Zweifellos ist auch in England die Jury schon 
durch ihre lange Geschichte mit dem politischen Leben des Volkes 
stets in einer gewissen Verbindung geblieben. Zweifellos sieht 
man die Jury auch dort in manchem Sinne als politische Er- 
rungenschaft, als Schutz gegen Willkür und Parteilichkeit an. 
Aber dennoch tritt in England weit mehr der kriminelle Wesens- 
zug der Einrichtung hervor, als in Deutschland und besonders in 
Frankreich. Man ist in England davon überzeugt, daß das Schwur- 
gerichtsverfahren auch die beste Gewähr für eine gerechte und 
sachgemäße Justiz bilde. Nur so erklärt sich ja auch das außer- 
ordentlich große Anwendungsgebiet der englischen Jury, insbe- 
sondere ihre Zuziehung in Zivilsachen, in denen ja von politi- 
schen Gründen wenig oder garnicht die Rede sein kann. In jedem 
Falle läßt sich negativ so viel sagen, daß der scharfe, auf beider- 
seitigem Mißtrauen beruhende Gegensatz zwischen dem Berufs- 
richter und den Geschworenen, wie er bei der Schaffung des 
Schwurgerichts in Frankreich so deutlich hervortrat, in England 
durchaus fehlt. Die englischen Geschworenen haben, wie tber- 
haupt das englische Volk, die allergrößte Ehrfurcht und Achtung 
vor dem Richter. Sie trauen ihm vollkommenste Unparteilichkeit 
zu und sind auch davon überzeugt, daß er durch sein reiches 
Wissen und seine Erfahrung ihnen im Geschäfte des Rechts- 
sprechens weit überlegen ist. Sie nehmen auch nicht im geringsten 
Anstoß daran, sich von ihm durch die Irrwege der Verhandlung 
und die Feinheiten krimineller Beurteilung leiten und führen zu
	        
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