Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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gesetze, die SARAN noch nicht hatte berücksichtigen können. mit diesen 
Erläuterungen versehen hätte, während er tatsüchlich sich auf ihre bloße 
Inbaltsangabe beschränkt hat. Kormann. 
Manfredi Siotto-Pintor, Le riforme del regime elettorale e 
le dottrine della rappresentanza politica e del! 
elettorato nelsecolo XX. Rom, Athenaeum. 146 S. 8°. 
In diesem Buch will der Verfasser nicht eine erschöpfende Darstellung 
der repräsentativen Institutionen geben, sondern nur eine summarische Ueber- 
sicht der Haupttendenzen, die in Doktrin und Praxis heute in dieser Materie 
herrschen. Es liegt auf der Hand, daß das italienische Recht und seine 
wissenschaftliche Bearbeitung im Vordergrund der Darstellung stehen. 
Im ersten Kapitel werden die Wahlreformen, die im letzten Jahrzehnt 
in einer Reihe europäischer Staaten vorgenommen worden sind, einer kurzen 
Betrachtung unterzogen. Dabei werden die grundlegenden Vorläufer dieser 
Reformen nicht unerwähnt gelassen. Länder wie die Türkei, Persien, Rub- 
land, Montenegro, Serbien, Indien, Südafrika zieht Srorto-PinToR nicht in 
den Kreis seiner Darstellung, weil dieselben entweder erst am Anfang 
modernen politischen Lebens stehen oder sich vom modernen Staatstyp so 
sehr unterscheiden, daß sie nicht in einer Betrachtung allgemeiner Natur 
Platz finden können. Am Ende des ersten Teils bedauert der Verfasser mit 
Recht, daß Italien so spät in die Reihe der wahlreformerischen Staaten 
eingetreten ist. Seit ungefähr dreißig Jahren hat das italienische König- 
reich im Wahlrecht keine Fortschritte mehr gemacht. Einzig im Jahre 
1891 wurde der Einerwahlkreis wieder eingeführt. Nicht einmal eine Syste- 
matisierung der Bestimmungen betrefiend die Wahlen in einem einheit- 
lichen Text ist vorgenonmen worden. Der Indifferentismus, der hier zutage 
trat, wurde damit gerechtfertigt, daß man sagte, es sei in Italien kein 
Anlaß vorhanden, sich mit politischen Reformen abzugeben, weil kein Be- 
dürfnis dafür bestehe. Ein Beweis hierfür ist der im Jahre 1910 von der 
sozialistischen Partei Italiens gemachte Versuch einer energischen Agitation 
für das allgemeine Wahlrecht, der kläglich scheiterte. Schon ORLANDO 
hat aber in den achtziger Jahren darauf hingewiesen, daß das Fehlen einer 
Wabhlrechtsagitation nicht als ein Zeichen allgemeiner Zufriedenheit aufzu- 
fassen sei. In einem Lande, wo, wie in Italien, die Gleichgültigkeit des 
Volkes für öffentliche Fragen im allgemeinen eine große ist, kann nicht 
nur auf die Stimme des Volkes abgestellt werden. Da muß die Regierung 
von sich aus initiativ vorgehen. Das Verdienst, einen Schritt vorwärts ge- 
tan zu haben in der italienischen Wahlrechtsreform, kommt LUZZATTI zu. 
der einen Gesetzesentwurf vorlegte, der weitgehende Neuerungen brachte. 
Es blieb aber erst seinem Nachfolger GIoLITTI vorbehalten, die Reform zu 
Ende zu führen und in Italien das allgemeine Wahlrecht einzuführen.
	        
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