Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Kreisen bevorzugt? Es handelt sich hier für Sıvrro-PINTOR weder darum, 
auf Grund seiner geübten Kritik einen neuen Vorschlag zu machen zu einer 
Wahlreform, noch sich in die Prüfung von Einzelheiten zu verlieren. Da- 
mit daa Wahlrecht wirklich seinen Zweck erfüllt, muß der Wähler vor 
allem unabhängig sein. Die Erweiterung der Zahl der Wähler von 3!/ auf 
’' Millionen, welche das neue italienische Wahlgesetz mit sich bringt 
durch Zulassung der Analphabeten zur Urne. muß daher von SroTTo-PINTOR 
ungünstig beurteilt werden. denn es wird das zu nichts anderem führen 
als zu einer schlechten Form des Pluralwahlsvstems. Wenn das Wahlrecht 
wirklich dazu dienen soll, den in der Gesellschaft innerhalb eines Staates 
herrschenden politischen Tendenzen Ausdruck zu geben, so muß es so be- 
schaffen sein, daß die Wähler von dem Werte und der Nützlichkeit seiner Aus- 
übung überzeugt sind und nicht durch Wahlenthaltung seinen Zweck durch- 
kreuzen. Die Möglichkeit einer Repräsentation aller politischen und sozialen 
Schichten des Volkes muß gegeben sein. Das Problem der Verteilung der 
Repräsentation hätte in der italienischen Wahlreform nicht eine sekundäre, 
sondern eine primäre Rolle spielen sollen, weil es in Wirklichkeit der Aus- 
gangspunkt jeder richtigen Wahlreform ist und die Grundlage einer Re- 
generation des politischen Lebens bildet. Das in der deutschen und fran- 
züsischen Literatur verfochtene System der Interessenvertretung. sowie der 
Vorschlag. zwei große, einander in der Regierung ablösende Parteien zu 
schaffen, führen nach der Ansicht von SioTTo-PıxTor nicht zum Ziele. Aut 
eine Untersuchung der vielen Vorschläge für ein richtiges System der 
Repräsentanz geht der Verf. nicht ein. Nur das von GEYERHAHN in seinem 
Buche über das Problem der verhältnismäßigen Vertretung (1902) vorge- 
schlagene System anerkennt Sıorrto-Pıxror als zur Lösung der Frage fähig, 
weil es zum erstenmal den Erfordernissen einer proportionalen Vertretung 
genügt, indem ein darnach gebildetes Parlament alle in einem Lande leben- 
digen politischen Kräfte, seien sie personell oder kollektiv, materiell oder 
ıdeell, konzentriert oder verteilt. zusammenfassen kann. P. Marx. 
_—— 
Hans von Frisch, Widersprüche in der Literatur und Pra- 
xis des Schweizerischen Staatsrechts. Zürich, Art. 
Institut Orell Füssli. 85 8. 8°. 
Der ehemalige Basler Professor von FRISCH bringt in dieser seinem 
Kollegen Andreas Heusler gewidmeten Schrift eine Anzahl von Eigentüm - 
lichkeiten des schweizerischen Bundesrechts zur kurzen, übersichtlichen 
Darstellung. Zum Teil sind es Probleme, die schon früher in Literatur und 
Praxis zu lösen versucht worden sind, zum Teil macht vox Frisch auf 
Widersprüche im öffentlichen Recht des Bundes aufmerksam, die man bis- 
her unbeachtet ließ. Der Verf. geißelt scharf die Versuche, an Rechtsfragen
	        
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